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„Ein Franchisevertrag soll klar Rechte und Pflichten aufzeigen“
Thomas Schneider: „Der Franchisenehmer muss als Unternehmer Verluste selbst abfedern.“
© Franz Neumayr

Interview

„Ein Franchisevertrag soll klar Rechte und Pflichten aufzeigen“

Rechtsanwalt Thomas Schneider erklärt im GEWINN-Interview, welche Vorgaben des ­Franchisegebers berechtigt sind und was passiert, wenn ein System in die Insolvenz ­schlittert. 

Von Carina Jahn

01.09.2023
Exklusiv für GEWINN-Abonnenten

GEWINN:Vor Vertragsunterzeichnung informieren sich potenzielle Franchisenehmer über das jeweilige System. Gibt es Informationen, die der Franchise­geber nicht an zukünftige Partner ­weitergeben muss?

Thomas Schneider: Natürlich gibt es Betriebsgeheimnisse wie zum Beispiel die Rezeptur eines Hamburgers, die man nicht in einem Erstgespräch preisgibt. Also Geschäftsgeheimnisse werden sicherlich zu Recht zurückgehalten, weil sie per se für den Vertragsabschluss nicht wesentlich sind. Aber es gibt natürlich entsprechende Eckpunkte, die genannt werden müssen, damit Franchisenehmer beispielsweise mit der Bank über eine Finanzierung sprechen können. Wichtig neben dem Vertrag ist die Know-how-Dokumentation, die das System im Detail beschreibt. Diese sollte erst aus der Hand gegeben werden, wenn der Vertrag unterfertigt und die Widerrufsfrist abgelaufen ist und auch die Franchise-Einstiegsgebühr bezahlt wurde.

GEWINN: Was sind die wichtigsten Punkte bei der Überprüfung eines Franchisevertrags?

Schneider: Ein Franchisevertrag soll klar Rechte und Pflichten aufzeigen. Prüfen sollte man, ob der Vertrags­gegenstand richtig umschrieben ist. Gute Franchiseverträge beinhalten den Hinweis, dass der Franchise­nehmer als selbstständiger Unternehmer tätig ist. Bei den gewerblichen Schutzrechten ist nicht nur die Marke relevant, sondern auch Social Media und Domains: Was gebe ich dem ­Franchisenehmer in die Hand und was passiert, wenn der Vertrag beendet wird? Fehler passieren auch hier: Was sind die Aufgaben der Franchisezentrale und welche Produkte oder Dienstleistungen bietet das System an? Gibt es einen Gebietsschutz oder eine hundertprozentige Bezugsverpflichtung? Regeln sollte man auch Datenschutz und das (nach)vertrag­liche Wettbewerbsverbot, das unter bestimmten Bedingungen für bis zu zwölf Monate vereinbart werden kann. Ein heiß diskutierter Punkt sind Vertragsstrafen. Auch Gewährleistung und Haftung und die Folgen der Beendigung, wie zum Beispiel den Umgang mit Restbeständen, sollte man klären.

GEWINN:Welche Vertragsdauer ist angemessen?

Schneider: In Deutschland gibt es hierzu mehr Judikatur als in Österreich. Dort laufen Franchiseverträge, die auf Zeit abgeschlossen werden, durchwegs auch zehn Jahre, jedoch ohne Bezugs­pflichten. Unter gewissen Umständen ist auch eine Vertragsdauer von 20 Jahren gerechtfertigt. Als Unter­grenze haben wir eine Dauer zwischen drei und zehn Jahren, weil darunter die Amortisation gar nicht möglich ist und eine Sittenwidrigkeit des Vertrags zu Lasten des Franchisenehmers eintreten kann. Und sollte ­eine Alleinbezugsverpflichtung vereinbart werden, wobei der Partner alle Produkte vom Franchisegeber oder vorgegebenen Lieferanten be­ziehen muss, sollte der Vertrag ­zunächst nicht länger als fünf Jahre dauern.

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