Hauptinhalt

OGH-Urteile

Delegieren an ein anderes Gericht

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

30.03.2022
Richterin beim Abstempeln
© djedzura - GettyImages.com

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei das Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, ein anderes im selben Sprengel befindliches Gericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmen. Im konkreten Fall hatte das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht jedoch zu Recht abgelehnt, so der OGH (6 Ob 16/22d). Eine behauptete Verfahrensverzögerung ist kein tauglicher Delegierungsgrund, ebenso wenig der Umstand, dass der Mann Amtshaftungsansprüche aufgrund des Verhaltens der Pflegschaftsrichterin geltend machte. Dies allein führt nicht zwingend zur Befangenheit der Pflegschaftsrichterin. Denn wenn jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen wäre, hätte es jede Partei in der Hand, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage einen ihr missliebigen Richter an der weiteren Ausübung seines Amts zu hindern.

Weitere Artikel

GEWINN März 2023

Umgang mit einer Sektflasche

Am Etikett auf der Rückseite der von der beklagten Sektkellerei vertriebenen Sektflasche findet sich...

Weiterlesen: Umgang mit einer Sektflasche
Online März 2023Exklusiv für GEWINN-Abonnenten

Warum Wirtschaftswissen bei der Geldanlage oft mehr schadet als nützt

Viele Anleger – auch Profis – stützen sich bei ihren Anlageentscheidungen auf Wissen und Prognosen...

Weiterlesen: Warum Wirtschaftswissen bei der Geldanlage oft mehr schadet als nützt
Online März 2023Exklusiv für GEWINN-Abonnenten

Wie gewonnen, so zerronnen: Bankaktien im Würgegriff der Bären

Europas Bankaktien sind im Zuge der Turbulenzen rund um SVB und Credit Suisse stark unter Druck...

Weiterlesen: Wie gewonnen, so zerronnen: Bankaktien im Würgegriff der Bären