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Illustration: Mann mit Kopfhörern auf sitzt und liest während sein Haus brennt, Rauchfangkehrer schreit von draußen rein© Markus Murlasits

GEWINN-Immobilienrätsel

Brandschaden: Wer zahlt?

 Von Robert Wiedersich

02.02.2024

Die Heizsaison startet. Wer mit Holz, mit Gas oder mit Öl heizt, muss die Feuerungsanlage laut Gesetz regelmäßig vom Rauchfangkehrer überprüfen und reinigen lassen. Dieser Tatsache war sich auch Herr A. bewusst, als er sein Haus an Herrn B. vermietete. Er vereinbarte daher mit dem Mieter mündlich bei Abschluss des Mietvertrags, dass sich dieser um die Reinigung der Feuerungsanlage kümmert. Was er aber, wie sich später herausstellte, nicht tat. 

Zehn Jahre nach Abschluss des Mietvertrags kam es zu einem Brand. Dieser wurde auf die unterlassene Reinigung zurückgeführt. Herr B hatte den Rauchfangkehrer jahrelang nicht beauftragt. Davon wusste der Vermieter freilich nichts. Da er keinen Anlass hatte, seinem Mieter nicht zu vertrauen, hatte er die Reinigung auch nie selbst überprüft. Zur Sicherheit hatte Herr A. außerdem eine Eigenheimversicherung abgeschlossen.

Als er den Brandschaden an die Versicherung meldete, weigerte sich diese allerdings, zu zahlen. Schließlich sei in den Vertragsbedingungen klar festgehalten, dass es zu keiner Leistung kommt, wenn gesetzliche Sicherheitsvorschriften verletzt wurden und die Verletzung auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. 

Von Fahrlässigkeit könne keine Rede sein, konterte Herr A. Schließlich habe er mit seinem Mieter ausdrücklich die Reinigung vereinbart. Er klagte daraufhin die Versicherung auf Zahlung des Schadens.

Wert hat Recht bekommen?

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