Unwirksame Selbstanzeige

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Laut einer Anfragebeantwortung des Finanzministeriums flossen im Jahr 2014 131,7 Millionen Euro an Strafen aus Finanzstrafverfahren an die Republik Österreich. Damit war das Strafaufkommen doppelt so hoch wie 2013 (58,35 Millionen).
In diesem Zusammenhang sei auf eine junge Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Es ging dabei um eine Selbstanzeige. Voraussetzung für deren strafbefreiende Wirkung ist, dass die hinterzogenen oder verkürzten Steuern binnen eines Monats nachbezahlt werden. Im zu entscheidenden Fall wurde die erste Monatsfrist versäumt und im Zuge eines sogenannten Wiedereinsetzungsantrags versucht, die versäumte Frist nachzuholen. Ohne Erfolg: Mit einem Wiedereinsetzungsantrag können nur verfahrensrechtliche Prozesshandlungen nachgeholt werden, nicht aber die hier erforderliche Abgabennachzahlung. Da die Frist abgelaufen war, war die Selbstanzeige daher nicht strafbefreiend, sondern im Best Case ein Milderungsgrund im Zuge des umgehend eingeleiteten Finanzstrafverfahrens.