Steuererleichterungen in der Corona-Krise

Illustration: Arnulf Rödler
Glück im Unglück für die wegen der Corona-Krise stark in Mitleidenschaft gezogenen Unternehmen und Arbeitnehmer. Denn die zahlreichen Erleichterungen ziehen sich durch viele Bereiche des Steuerrechts.
Wegen der ausbleibenden Umsätze mangelt es den Unternehmen an Liquidität, zumal viele Zahlungsverpflichtungen weiterlaufen. Da kommen folgende unter dem Titel „Corona-Hilfe“ geschaffenen Sonderregelungen gerade recht.
Wichtig: Voraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, wegen der Corona-Krise konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein. Fehlt diese Voraussetzung, kann eine beanspruchte Steuerstundung im Insolvenzfall ein Haftungsrisiko in sich bergen. Gemäß § 9 BAO haften nämlich Geschäftsführer für Abgaben, die infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Keine ESt- und KöSt-Vorauszahlungen
Um die Liquidität Ihres Unternehmens zu steigern, können Sie die quartalsmäßig zu entrichtenden Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis 31. 10. 2020 herabsetzen oder sogar mit Null Euro festsetzen lassen.
Keine Anspruchszinsen
Freilich kann es sich aufgrund einer solchen Herabsetzung ergeben, dass bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Steuernachforderung resultiert, wofür das
Finanzamt normalerweise Anspruchs- bzw. Nachforderungszinsen verrechnet, die aber jetzt automatisch (von „Amts wegen“, wie es so schön heißt) nicht erhoben werden.
Zahlungserleichterungen
Sie haben einen Abgabenbescheid erhalten, wobei demnächst eine höhere Steuerzahlung fällig wird? Keine Sorge, machen Sie einfach von der Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung Gebrauch. Sie können den Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben bis 30. 9. 2020 hinausschieben (Stundung) oder auch bis zu diesem Datum die Entrichtung in monatlichen Raten beantragen.
Keine Stundungszinsen
Mit einem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung der normalerweise anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen eines konkreten liquiditätsmäßigen Notstandes wegen des Corona-Virus unterbleibt dann die Festsetzung von Stundungszinsen.
Keine Säumniszuschläge
Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist in der Regel ein Säumniszuschlag zu bezahlen. Diesen können betroffene Unternehmen gänzlich stornieren lassen.
Ein Formular für alle
Um in den Genuss obiger Erleichterungen zu gelangen, bestehen zwei Möglichkeiten. Das Finanzministerium stellt auf seiner Homepage unter dem Menüpunkt „Coronahilfe“ ein Formular zur Verfügung, mit dem diese steuerlichen Erleichterungen beantragt werden können. Dieser „Kombinierte Antrag zu Sonderregelungen betreffend Corona-Virus“ (Formular SR 1-CoV-PDF) können Sie entweder an den Postkorb corona@bmf.gv.at senden oder über einen vorhandenen FinanzOnline-Zugang hochladen.
Gebührenbefreiungen
Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Corona-Krise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei. Dies betrifft beispielsweise Bürgschaften für Hilfskredite oder Mietverträge über Lagerräumlichkeiten von medizinischem Material. Ebenfalls gebührenfrei sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit Covid-19.