Gewerberechtlicher Geschäftsführer vor dem Verfassungsgerichtshof

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Eine juristische Person darf nur dann ein reglementiertes Gewerbe ausüben, wenn sie jemanden mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betraut, der entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört (unternehmensrechtlicher Geschäftsführer) oder mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb versicherungspflichtig beschäftigt ist (§ 39 Abs. 2 GewO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich die Aufhebung der Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof beantragt. Der Grund seiner Zweifel: Die Bestimmung würde die unternehmerische Entscheidung, welche Person in der Gesellschaft welche Funktion ausüben soll, unverhältnismäßig beschränken, weshalb sie gegen das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoße. Im Ausgangsfall wurde einer GmbH verweigert, ihren Mehrheitsgesellschafter, der 75 Prozent der Gesellschaftsanteile hält, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Und zwar deshalb, weil er aufgrund seiner Gesellschaftsanteile (mehr als 50 Prozent) GSVG-versicherungspflichtig ist und damit nicht unter den von § 39 Abs. 2 GewO geforderten klassischen Arbeitnehmerbegriff fällt.