Waldweg zum Canyoning

Die Teilnehmer der Canyoning-Touren dürfen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters zum Bach geführt werden (Foto: pedrosala - Thinkstock.com)
Bei Forststraßen ist die Zustimmung jener Person nötig, der die Erhaltung der Straße obliegt.
Ein Unternehmer bietet entgeltlich Canyoning-Touren an. Die Durchführung dieser Touren erfolgt in Gruppen zu acht bis zwölf Personen, wobei pro Jahr im Schnitt mindestens 80 Personen durch den Bach geführt werden. Um zu diesem zu gelangen, führt er die Gruppen über zwei Grundstücke der Kläger – die auf Unterlassung klagten.
Der OGH (1 Ob 211/17m) gab den Klägern Recht. Er qualifizierte die Durchquerung des Waldes im Rahmen der Canyoning-Touren als Teil einer kommerziellen Tätigkeit, weshalb sich der Unternehmer nicht auf den forstrechtlichen Gemeingebrauch stützen konnte. Er hat das Betreten und Benutzen der Grundstücke zu unterlassen, solange er nicht über eine Zustimmung der Kläger (eventuell im Rahmen einer entgeltlichen Vereinbarung) verfügt.