Unerlaubte Rutschhaltung

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Der Kläger und sein sechsjähriger Sohn besuchten das Bad der Beklagten, in dem sich eine Wasserrutsche befand. Sie war vom TÜV Austria Services GmbH als in ausgezeichnetem Zustand befundet und abgenommen worden. Sowohl beim Aufgang als auch beim Einstieg in die Rutschröhre wurde auf die einzig erlaubte Rutschhaltung hingewiesen: auf dem Rücken liegend, Füße voraus, Hände am Hinterkopf verschränkt bzw. am Körper anliegend. Zudem kontrollierte der Bademeister die Wasserrutsche stündlich und über einen Bildschirm in seiner Kabine.
Nach mehrmaligem Rutschen gab der Kläger den Bitten seines Sohnes, gemeinsam auch rückwärts zu rutschen, nach. In der letzten Kurve hob es den 100 Kilo schweren Kläger auf den Rand hinaus, er griff mit der rechten Hand über die Rutsche hinaus und schnitt sich an einer scharfen Kante. Bei korrekter Rutschhaltung wäre das nicht passiert. Der OGH (9 Ob 77/15m) verneinte wie die Vorinstanzen das Schadenersatzbegehren in Höhe von 22.000 Euro. Vorkehrungen gegen mögliche Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens sind nur zu treffen, wenn diese nahe liegen. Dass ein Hinausgreifen aus der Wasserrutsche bei unerlaubter Rutschhaltung nicht als naheliegend angesehen wurde, ist vertretbar. Der Kläger hat selbst einen Sorgfaltsverstoß zu verantworten, weil er die Hinweisschilder nicht beachtet hat und ihm die mit dem Hinausgreifen verbundene Gefahr leicht erkennbar war.