Selbsthilfe der Vermieterin war unzulässig

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Eine bildende Künstlerin durfte bei einem guten Bekannten unentgeltlich – als Freundschaftsdienst – Bilder und Kataloge in seiner Werkstätte einlagern. Er geriet allerdings mit den Mietzinszahlungen in Verzug, worauf seine Vermieterin das Objekt ohne gerichtliche Zuhilfenahme räumen und fünf Bilder und die Kataloge der Künstlerin über das beauftragte Räumungsunternehmen unter ihrem Wert verkaufen ließ. Als sie davon erfuhr, versuchte sie, die Bilder zurückzukaufen, die Käufer lehnten dies jedoch ab. Die Künstlerin klagte schließlich die Vermieterin.
Der OGH (1 Ob 216/15v, 22.12.2015) bestätigte die Vorinstanzen und gab der Klage auf Schadenersatz gegen die Vermieterin statt. Diese hatte unerlaubte Selbsthilfe geübt, da selbst massive Mietzinsforderungen und der Umstand, dass sich der Mieter „völlig taub“ stellt, keine eigenmächtige Räumung rechtfertigen.
Die Vermieterin trifft auch ein Verschulden, weil sie Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis („Kennenmüssen“) davon hatte, dass in fremdes Eigentum eingegriffen wurde.