Schadenersatzpflicht eines Minderjährigen?

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Die Klägerin wurde bei einem Abschlussfest einer Volksschule auf einer Spielwiese, wo sie sich mit ihrem dreijährigen Sohn zwischen Schaukel und Rutsche bewegte, von einem Fußball im Gesicht getroffen und verletzt. Den Ball hatte ein zehnjähriger Klassenkollege ihrer Tochter seinem zwölfjährigen Mitspieler ungestoppt retournieren wollen, dabei „riss“ ihm der Ball ab.
Der OGH (3 Ob 111/16v) bestätigte die Abweisung der gegen den Minderjährigen gerichteten Schmerzengeldklage. Denn bei einer sogenannten Billigkeitshaftung eines Deliktsunfähigen muss das schädigende Verhalten jedenfalls rechtswidrig sein. Das Interesse an der körperlichen Unversehrtheit ist gegen jenes der Ausübung des Bewegungsdrangs abzuwägen. Das Fußballspielen auf der Spielwiese war hier weder unerlaubt, noch hatte der Beklagte den Ball gezielt auf die Klägerin geschossen. Das Zuspielen des Balles aus rund zehn Metern am Rande der Spielwiese war nicht objektiv sorgfaltswidrig.