Mieter darf keinen Kachelofen errichten

Foto: Lightkeeper - Thinkstock.com
Eine unwesentliche und daher nicht zustimmungsbedürftige Veränderung der Mietwohnung liegt nur dann vor, wenn sie so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen ist, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden.
Doch ab wann ist eine Veränderung wesentlich? Im konkreten Fall ging es um eine vom Mieter beabsichtigte Errichtung eines
720 Kilogramm schweren Kachelofens, der nur unter Anbohren des Estrichs zur Befestigung der stählernen Grundplatte aufgestellt werden kann.
Der OGH (5 Ob 33/16p) bestätigte nun die Abweisung des Antrags des Mieters. Der Antragsteller hätte nachweisen müssen, dass die Errichtung eines Kachelofens als zusätzliche Wärmequelle zu der ohnedies bestehenden Zentralheizung „sowohl der Übung des Verkehrs entspricht als auch seinem wichtigen Interesse dient“.
Allein der Umstand, dass nach statistischen Erhebungen in Österreich rund 404.000 Haushalte einen Kachelofen besaßen und darüber hinaus sich viele Haushalte einen solchen wünschten, vermag die Voraussetzung der Verkehrsüblichkeit hier nicht herzustellen. Daher musste auf das erhöhte Kälteempfinden des Mieters, das er als subjektives Interesse geltend gemacht hatte, nicht mehr eingegangen werden.