Kettensäge gegen Thujenhecke

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Das Grundstück des Klägers ist zur Grundstücksgrenze hin mit einer Thujenhecke bepflanzt. Vor den Schnittmaßnahmen im Jahr 2013 ragten die Thujen mit einem Überhang in das Grundstück des Nachbarn.
Der Kläger begehrte, den Nachbarn schuldig zu erkennen, jede nicht fachgerechte Behandlung und Kürzung der Thujenhecke zu unterlassen und ihm 4.758 Euro zu zahlen, weil dieser im Jahr 2013 den Überhang der Hecke mit Motorkettensäge und Heckenschere unsachgemäß abgeschnitten habe. Der OGH (4 Ob 41/16g) bejahte die Klagsabweisung, weil jeder Eigentümer die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden kann. Entscheidend ist, ob die fremde Pflanze durch ein unsachgemäßes Abschneiden der Äste unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde. Das ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen des Eigentümers an der Unversehrtheit der Pflanze und des Selbsthilfeberechtigten an der Entfernung des Überhangs zu beurteilen.
Zwar wäre es hier aus gärtnerischer Sicht geboten gewesen, die Hecke in kleinen Schritten laufend über mehrere Jahre zurückzuschneiden. Der stattdessen vorgenommene radikale Rückschnitt hat aber keine Gefahrenlage geschaffen, auch sonst lag kein Rechtsmissbrauch vor.