Kein Arbeitsunfall trotz vorgeschriebener Vorbereitung

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Ein Profi-Eishockeyspieler erlitt eine Woche vor Beginn seines Vertragsverhältnisses auf dem Heimweg von einem Techniktraining, das sein zukünftiger Verein ihm vorgeschrieben hatte, einen Verkehrsunfall.
Der OGH bestätigte nun die Abweisung seiner gegen die gesetzliche Unfallversicherung gerichteten Klage. Zwar fällt eine betriebliche Berufsausbildung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßnahmen, die der Versicherte selbst setzt, um Anforderungen im Beruf gerecht zu werden, stehen aber nicht schon deshalb in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber daran interessiert ist. Das Risiko der Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. Der Kläger hatte hier auch kein offizielles Training seiner Mannschaft am vorgeschriebenen Trainingsort absolviert. Er war zwar nach dem Spielervertrag zu einem technischen Training als Vorbereitung auf die kommende Saison verpflichtet, konnte aber selbst entscheiden, wann, wo und mit wem er trainiert.
Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er seine eigentliche Tätigkeit noch nicht begonnen. Ein Arbeitsunfall lag damit nicht vor (10 ObS97/19s).