Gefahren am Frühstücksbuffet

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Die Klägerin absolvierte eine bei der Beklagten gebuchte Busreise mit Unterbringung und Frühstück in einem Hotel. Beim Frühstücksbuffet stieg sie, während sie am Buffet entlangging, auf ein am Boden liegendes Stück grüner Paprika, das sie vorher nicht gesehen hatte. Dabei rutschte sie aus, fiel rücklings auf den Boden und verletzte sich. Am Boden vor dem Frühstücksbuffet lag auch eine Cherrytomate, sonst war der Boden dort sauber gewesen. Die Klägerin begehrte Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für künftige Unfallfolgen. Dazu hielt der OGH (1 Ob 158/16s) grundsätzlich fest, dass es den Hotelmitarbeitern nicht vorgeworfen werden konnte, das Paprikastück nicht rechtzeitig entfernt zu haben, welches nur kurz vor dem Sturz der Klägerin zu Boden gefallen war. Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet, welches die sofortige Entfernung jeglicher Essensreste vom Boden gewährleistet, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Hotelbetreibers.