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Verspekuliert mit einem Ferrari
@ Erik Bauer
Wenn ein limitierter Ferrari im Umlaufvermögen eines Handelsunternehmens auftaucht, Jahre später wertberichtigt und schlussendlich als Gebrauchtwagen mit Verlust verkauft wird, prüft der Fiskus extra genau.
Von: Felix Blazina
Bei teuren und exklusiven Automobilen wittert die Finanz meist eine private Neigung desjenigen Unternehmers, in dessen Betriebsvermögen sich ein solches Gefährt befindet. Dementsprechend penibel wird geprüft, ob nicht vielleicht die Pkw-Aufwendungen dem Fiskus als Steuerabsetzposten untergejubelt worden sind.
Der Firmenchef eines äußerst erfolgreichen Handelsunternehmens – mit jährlichen Gewinnen in Euro-Millionenhöhe – kam auf die Idee, sich auch noch im Autohandel zu betätigen, wobei diese Branche gar nicht zum eigentlichen Geschäft des Unternehmens passte. Der findige Geschäftsmann wollte mit automobilen Pretiosen einen ordentlichen Schnitt machen, schließlich soll es ja vorkommen, dass bei streng limitierten Stückzahlen ein Auto sogar über dem Einstandspreis an den Mann bzw. die Frau gebracht werden kann. Also schaffte sich der frischgebackene Autohändler einen limitierten Ferrari 550 Maranello Barchetta (= Cabrio) mit einem edlen Blechkleid des Karosserieschneiders Pininfarina zum Preis von rund 200.000 Euro netto an, in der Hoffnung, einen veritablen Spekulationsgewinn einstreifen zu können. Richtigerweise wurde das Luxusgefährt im Rechnungswesen als schnöde Handelsware bzw. Umlaufvermögen behandelt. Obwohl der Autohandel gänzlich außerhalb des angestammten Geschäftsfelds des Unternehmens lag, fanden die neuen Ambitionen anlässlich einer Betriebsprüfung keine Beanstandung, schließlich durfte die Finanz beim Verkauf des Ferraris eine Versteuerung des Gewinns erwarten.
Danach zogen einige Jahre ins Land, bei einer weiteren Betriebsprüfung stellte sich die Sache mit dem Ferrari plötzlich anders dar: Im Jahr 2005 war eine Abwertung der Ware in Höhe von rund 50.000 Euro vorgenommen, ein Jahr später war das Fahrzeug um 150.000 Euro an einen anderen Kfz-Händler veräußert worden.
Dies gefiel der Prüferin natürlich gar nicht, noch dazu, da auf der Verkaufsrechnung der Vermerk „Gebrauchtfahrzeug“ zu lesen war. Daher drängte sich der Verdacht auf, dass die Intention des Unternehmers eher darin bestanden hatte, das Ferrari-Cab­rio zur persönlichen Erbauung zu nutzen und anschließend den beim Verkauf des Gebrauchtautos hinzunehmenden Wertverlust steuerlich geltend zu machen. Die Angelegenheit wies aber insofern eine knifflige Komponente auf, weil die Vorbetriebsprüfung das Auto als Umlaufvermögen anerkannt hatte. Der Unternehmer argumentierte damit, dass er sich lange Zeit bemüht habe, einen Käufer für den Ferrari zu finden, leider jedoch vergeblich. Also wäre eine Abwertung erforderlich gewesen. Der Hinweis „Gebrauchtfahrzeug“ sei damit zu erklären, dass eine Tageszulassung in Italien bestanden hätte, nur auf diese Weise wäre der Ferrari seinerzeit über einen Zwischenhändler zu erwerben gewesen.
Gut, dachte sich da die Finanzerin, wenn die Verkaufsbemühungen nichts gefruchtet haben, wäre der Wertverlust vielleicht schon früher einzubuchen gewesen. Mit einer erfolgsneutralen Berichtigung der Eröffnungsbilanz zum 1. 1. 2005 ließe sich die Abschreibung von 50.000 Euro im Jahre 2005 elegant beseitigen.
Dieses Ansinnen wollte der Unternehmer natürlich nicht goutieren, da die nachträgliche Versteuerung von 50.000 Euro im Raum stand. Zur Dokumentation seiner Verkaufsanstrengungen wartete er mit zahlreichen Unterlagen auf, etwa mit in amerikanischen Autozeitschriften geschalteten Inseraten und Nachweisen, dass der Ferrari sogar längere Zeit bei einem deutschen Autohändler zum Verkauf feilgeboten wurde. In dieser Zeit konnte wohl keine Benutzung stattgefunden haben, auch verfügte der Unternehmer über kein Probefahrtkennzeichen. Eine Privatnutzung des Ferrari war somit auszuschließen.
Man hätte trefflich darüber streiten können, ob die Abwertung bereits früher – z. B. 2004 – vorzunehmen gewesen wäre, doch am Faktum der mangels Käuferinteresse durchzuführenden Abwertung konnte nicht gerüttelt werden. Daher verzichtete die Prüferin letztlich auf den Kunstgriff einer Eröffnungsbilanzberichtigung.

Artikel vom:  17.08.11
 
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