Verrechnungstricks im internationalen Konzern: Gierige Mütter

Manche internationale Konzernmütter gehen dem Fiskus eindeutig zu weit: Da werden Supportleistungen aus dem Finger gesogen, um möglichst etwas vom Gewinn der heimischen Tochter abzubekommen
Hat die ausländische Konzernmutter womöglich in ungebührlicher Höhe Gewinne des heimischen „Töchterls“ abgeschöpft?
Von: Felix Blazina
Im Rahmen von Betriebsprüfungen österreichischer Tochtergesellschaften von ausländischen Muttergesellschaften beäugt der Fiskus stets die konzerninterne Verrechnung. Wobei die Intention dieses Prüfungsschwerpunkts auf der Hand liegt: Hat das „Muttchen“ vielleicht in ungebührlicher Höhe Gewinne seines Töchterls abgeschöpft?
Trickreiche „Management Fees“
Die leichtere Übung bei der Prüfung der Konzernverrechnung bilden noch die sogenannten „Management Fees“ bzw. Konzernumlagen. Hierbei werden den Tochterunternehmen diverse Kosten in Rechnung gestellt, z. B. für Unterstützung beim Marketing, Wartung der EDV, Schulung von Mitarbeitern, Verhandlung mit Banken, Zurverfügungstellung von Know-how, Erbringung von Beratungsleistungen.
Die Finanz verlangt in derartigen Fällen geeignete Unterlagen, welche die als Konzernumlage titulierten Verrechnungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach dokumentieren. Daher wird das geprüfte Unternehmen zunächst einmal gefragt, ob ein schriftlicher Umlagevertrag existiert. Die Blöße einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung geben sich die Firmen selten, denn da hätte die Finanz bei der Aberkennung der Konzernumlagen leichteres Spiel. Also liegen meistens derartige Verträge – „Cost Sharing Agreements“ – vor, doch da Papier bekanntlich geduldig ist, werden die angeblich erbrachten Supportleistungen auf deren Gehalt abgeklopft. Hierbei spielt der Fremdverhaltensgrundsatz eine entscheidende Rolle, bei dem sich das geprüfte Unternehmen folgenden Fragen zu stellen hat: Hätte auch eine fremder Dritter für die bezogenen Leistungen die von der Muttergesellschaft verrechneten Beträge bezahlt? Zu welchem Preis wären die Leistungen auf dem freien Markt zu beziehen gewesen?
Zur Beantwortung dieser Fragen muss zuvor eruiert werden, welche konkreten Leistungen durch die Konzernmutter überhaupt zur Verrechnung gelangt sind. Schützenhilfe erhält die Finanz durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28. 1. 2003, 99/14/0100). Dieser vertritt nämlich die Ansicht, dass dem Fremdverhaltensgrundsatz nur dann entsprochen wird, wenn eine ausreichend konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung vorliegt. Mehr Fleisch auf den Knochen braucht es insbesondere in Fällen, wo sich der Vertragsgegenstand auf nur schwer fassbare Leistungen bezieht (z. B. Beratungen, Bemühungen, Know-how-Überlassung, Vermittlungen). Eine Leistungsdefinition ist dann ausreichend genau, wenn sie die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, den Marktwert der Leistung und somit deren Angemessenheit zu beurteilen. Mangelt es an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen, geht die Finanz von einer nicht betrieblich veranlassten Zahlung aus und würdigt dieselbe als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der Muttergesellschaft.
Konzernabschluss muss die Tochter nicht mitzahlen
Aber selbst wenn ein wasserdichter Vertrag samt pipifeiner Leistungsbeschreibung vorliegen, kann der Fiskus in Teilbereichen noch ein Haar in der Suppe entdecken:
Anlässlich einer Prüfung wartete das Unternehmen mit einem Umlagevertrag auf, der unter anderem Zahlungen für „Accounting Services“ vorsah, welche auch Konsolidierungsarbeiten für die Erstellung des Konzernabschlusses umfassten. Solche Arbeiten liegen aber vor allem im Interesse der abschlussverpflichteten Konzernspitzengesellschaft und stellen einen Gesellschafteraufwand dar. Weshalb jene Aufwendungen, mit denen die österreichische Tochter im Rahmen des Kostenverteilungsvertrags weiterbelastet wurde, nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren waren . . .
Trickreiche „Management Fees“
Die leichtere Übung bei der Prüfung der Konzernverrechnung bilden noch die sogenannten „Management Fees“ bzw. Konzernumlagen. Hierbei werden den Tochterunternehmen diverse Kosten in Rechnung gestellt, z. B. für Unterstützung beim Marketing, Wartung der EDV, Schulung von Mitarbeitern, Verhandlung mit Banken, Zurverfügungstellung von Know-how, Erbringung von Beratungsleistungen.
Die Finanz verlangt in derartigen Fällen geeignete Unterlagen, welche die als Konzernumlage titulierten Verrechnungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach dokumentieren. Daher wird das geprüfte Unternehmen zunächst einmal gefragt, ob ein schriftlicher Umlagevertrag existiert. Die Blöße einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung geben sich die Firmen selten, denn da hätte die Finanz bei der Aberkennung der Konzernumlagen leichteres Spiel. Also liegen meistens derartige Verträge – „Cost Sharing Agreements“ – vor, doch da Papier bekanntlich geduldig ist, werden die angeblich erbrachten Supportleistungen auf deren Gehalt abgeklopft. Hierbei spielt der Fremdverhaltensgrundsatz eine entscheidende Rolle, bei dem sich das geprüfte Unternehmen folgenden Fragen zu stellen hat: Hätte auch eine fremder Dritter für die bezogenen Leistungen die von der Muttergesellschaft verrechneten Beträge bezahlt? Zu welchem Preis wären die Leistungen auf dem freien Markt zu beziehen gewesen?
Zur Beantwortung dieser Fragen muss zuvor eruiert werden, welche konkreten Leistungen durch die Konzernmutter überhaupt zur Verrechnung gelangt sind. Schützenhilfe erhält die Finanz durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28. 1. 2003, 99/14/0100). Dieser vertritt nämlich die Ansicht, dass dem Fremdverhaltensgrundsatz nur dann entsprochen wird, wenn eine ausreichend konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung vorliegt. Mehr Fleisch auf den Knochen braucht es insbesondere in Fällen, wo sich der Vertragsgegenstand auf nur schwer fassbare Leistungen bezieht (z. B. Beratungen, Bemühungen, Know-how-Überlassung, Vermittlungen). Eine Leistungsdefinition ist dann ausreichend genau, wenn sie die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, den Marktwert der Leistung und somit deren Angemessenheit zu beurteilen. Mangelt es an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen, geht die Finanz von einer nicht betrieblich veranlassten Zahlung aus und würdigt dieselbe als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der Muttergesellschaft.
Konzernabschluss muss die Tochter nicht mitzahlen
Aber selbst wenn ein wasserdichter Vertrag samt pipifeiner Leistungsbeschreibung vorliegen, kann der Fiskus in Teilbereichen noch ein Haar in der Suppe entdecken:
Anlässlich einer Prüfung wartete das Unternehmen mit einem Umlagevertrag auf, der unter anderem Zahlungen für „Accounting Services“ vorsah, welche auch Konsolidierungsarbeiten für die Erstellung des Konzernabschlusses umfassten. Solche Arbeiten liegen aber vor allem im Interesse der abschlussverpflichteten Konzernspitzengesellschaft und stellen einen Gesellschafteraufwand dar. Weshalb jene Aufwendungen, mit denen die österreichische Tochter im Rahmen des Kostenverteilungsvertrags weiterbelastet wurde, nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren waren . . .
Artikel vom: 17.08.11
> TOP-GEWINN Mai 2012
Aktien, Anleihen, Fonds – was Sie riskieren sollten, um Ihr Vermögen zu bewahren
und vieles mehr in der aktuellen TOP-GEWINN-Ausgabe.
und vieles mehr in der aktuellen TOP-GEWINN-Ausgabe.
> GEWINN Mai 2012
Die große GEWINN-Grundstückspreisübersicht 2012 ... und vieles mehr im neuen GEWINN!
Jetzt auch am iPad und digital im österreichischen Online-Kiosk erhältlich!
Jetzt auch am iPad und digital im österreichischen Online-Kiosk erhältlich!
Immobiliendatenbank:











