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Teurer Umweltschutz
@ Erik Bauer
Rückstellungen, insbesondere für Umweltschäden, sind in Unternehmensbilanzen gang und gäbe. Mitunter sind sie allerdings etwas zu großzügig bemessen.
Von: Felix Blazina
Mit Rückstellungen lässt sich trefflich Steuern sparen bzw. ein Verschiebungseffekt erzielen. Kein Wunder, dass die Betriebsprüfer/innen besonderen Fokus auf solche Bilanzpositionen legen und öfters bei deren Kontrolle fündig werden.
Der Sinn der Bildung einer Rückstellung ist der, dass Ausgaben, die mit großer Wahrscheinlichkeit erst zu einer späteren Zeit zu bezahlen sind, bereits jener Rechnungsperiode zugeordnet werden, in welcher der Aufwand wirtschaftlich entstanden ist. Die Bildung – im Buchhalterdeutsch „Dotierung“ – einer Rückstellung erfolgt im Wege einer Aufwandsbuchung, weshalb sich auf diese Weise der steuerpflichtige Gewinn reduziert. Nicht immer wird der aus kaufmännischer Vorsicht heraus gebildete Rückstellungsbetrag verbraucht, weshalb in den Folgejahren eine gewinnerhöhende Auflösung des verbliebenen Betrags zu erfolgen hat. Angenehmer Nebeneffekt: Man zahlt die Einkommen- oder Körperschaftsteuer später, es kann zumindest ein Zinsvorteil lukriert werden. Dieser Verschiebungseffekt ist dem Fiskus stets ein Dorn im Auge gewesen, weshalb seit dem Jahr 2001 gewisse längerfristige Rückstellungen (mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr) nur mit 80 Prozent steuerlich anerkannt werden.

Rückstellungen für Umweltschäden werden immer häufiger

Heutzutage trifft die Finanz öfters auf Rückstellungen für Umweltschäden. Aufwendungen im Zusammenhang mit entstandenen Umweltschäden (z. B. Kontaminierungen von Erdreich) und Altlastenbeseitigung können einer Rückstellung zugeführt werden, wenn

    * ein behördlicher Auftrag (Bescheid) zur Beseitigung ergangen ist oder
    * der Umweltschaden nachgewiesen und ein behördliches Eingreifen konkret zu erwarten ist oder
    * der Umweltschaden und das behördliche Eingreifen in einem hohen Maße wahrscheinlich sind.

Neben der objektiven hohen Wahrscheinlichkeit eines Umweltschadens muss sich der Unternehmer der Umweltbeeinträchtigung auch (z. B. aufgrund von Untersuchungen, Messungen, Labortests) subjektiv bewusst sein. Keinesfalls darf über ein „latentes Umweltschaden-Risiko“, z. B. bloß wegen Betätigung in einer bestimmten umweltgefährlichen Branche (Galvanisieranstalt, Lackfabrik etc.) oder wegen bloßer Vermutungen über das Vorhandensein von Umweltschäden eine Rückstellung gebildet werden.

Ein Bescheid des Bezirkshauptmanns ist noch nicht alles

Nun sezierte ein Finanzer anlässlich einer Betriebsprüfung eine solche Rückstellung in Höhe von 50.000 Euro. Das geprüfte Unternehmen sah sich als gut aufgestellt, konnte es doch einen rechtskräftigen Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft präsentieren, der die Pflicht zur Beseitigung von ölverseuchtem Erdreich beinhaltete. Aufgrund dieses Bescheids gab es am Rechtsgrund der gebildeten Rückstellung absolut nichts zu rütteln. Daher durfte sich das Prüfungsorgan nur noch mit der Höhe der Rückstellung befassen. Diesbezüglich legte das Unternehmen eine Kalkulation hinsichtlich erforderlicher Baggerarbeiten, Transportkosten etc. vor. Bei genauerem Studium des Bescheids stellte sich jedoch heraus, dass die Entsorgung zwischenzeitig eigentlich schon hätte durchgeführt werden müssen, jedoch war das Unternehmen bisher untätig geblieben. Deswegen hatte, wie der Prüfer in Erfahrung bringen konnte, die Bezirkshauptmannschaft eine Ersatzvornahme in Höhe von 15.000 Euro angedroht. Mit anderen Worten wurden dem Unternehmen jene Kosten in Aussicht gestellt, die bei einer Beseitigung des Erdreiches durch die Behörde selbst anfallen würden.
Dies veranlasste den Prüfer, die mit 50.000 Euro etwas zu großzügig bemessene Rückstellung auf 15.000 Euro zu kürzen. Folge: 35.000 Euro Gewinnzurechnung!

Artikel vom:  13.01.11
 
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