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Spuren ins Offshore-Paradies
@ Erik Bauer
Dubios klingende Vermittlungs­provisonen an Offshore-Gesellschaften prüft der Fiskus natürlich besonders genau. Wurden aber die Regeln eingehalten, sind sie abzugsfähig.
Von: Felix Blazina
Besonders hellhörig wird der Fiskus, wenn Firmen Provisionen für die Vermittlung von Geschäften in den ehemaligen Oststaaten bezahlen. Im Zuge einer Betriebsprüfung standen derartige Auslandsprovisionen zur Diskussion, die im sechsstelligen Bereich für mit CEE-Ländern abgewickelte Umsätze geflossen waren.
Ja, ja hieß es, die vorherige Steuerprüfung habe sich auch schon ausgiebig mit dieser Thematik beschäftigt. Alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Provisionsverträge, würden sich in einem Tresor befinden, aus Gründen der Geheimhaltung würde man es aber nicht gestatten, Kopien der Verträge anzufertigen.
Die ob dieser Aussage etwas verdutzte Prüferin erhielt die Auskunft, dass die Finanz aber bei Bedarf gerne Einsicht in die Vertragsurkunden nehmen könne. Diese Vorgangsweise habe sich schon bei der früheren Betriebsprüfung als praktikabel erwiesen, weil nämlich letztlich alle Provisionen als Betriebsausgabe anerkannt worden seien. Wie das?

Empfänger namentlich bekannt?

Jetzt müssen Sie wissen, dass fragwürdige Auslandsprovisionen unter bestimmten Umständen tatsächlich Anerkennung finden können, und zwar:
  • Der Provisionsempfänger ist namentlich zu nennen;
  • die Zahlung ist belegmäßig nachzu­weisen;
  • bei Eigenbelegen (Barzahlungen) kann der Nachweis für die Tatsache der Provisionszahlung durch eine schriftliche Bestätigung eines Mitgliedes der Geschäftsleitung und einer zweiten angestellten Person (Bilanzbuchhalter, Sachbearbeiter, Sekretärin) geführt werden;
  • zwischen der Provisionszahlung und dem abgewickelten Geschäft ist ein Zusammenhang herstellbar, z. B. mittels eines Verweises auf die Auftrags- oder Rechnungsnummer;
  • die Provision ist betriebsbedingt und branchenüblich bzw. findet in einem kalkulierten Mehrpreis Deckung;
  • trotz Provisionszahlung verbleibt dem Unternehmen ein angemessener Gewinn; eine gegebenenfalls fehlende Deckung im Verkaufspreis ist schlüssig zu erklären (z. B. Markteinstieg, Erhaltung eines bedeutenden Kunden).
Einsichtnahme in den Tresor

Um Licht in das Provisionsdunkel zu bringen, machten sich die Prüferin und deren Teamleiter auf den Weg zum Unternehmen, wo schon alles zur Einsichtnahme vorbereitet war. Wie versprochen konnte das geprüfte Unternehmen mit schriftlichen Provisionsverträgen aufwarten, die unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips von den Finanzbe­diens­teten begutachtet wurden. Jede Provision ließ sich einem konkreten Geschäft zuordnen. Darüber hinaus wurde für jedes einzelne Umsatzgeschäft eine detaillierte Kos­tenrechnung vorgelegt, aus der die Finanzer – unter Berücksichtigung der bezahlten Provision – die dem Unternehmen verbliebene Gewinnmarge ablesen konnten. Bedingt durch den Provisionsaufwand waren die mit den CEE-Kunden getätigten Umsätze weniger gewinnträchtig als andere Geschäfte, trotzdem lukrierte das Unternehmen daraus recht passable Gewinnspannen. In der Regel waren die Provisionen im Überweisungsweg zur Auszahlung gelangt. In den wenigen Fällen, in denen eine Barauszahlung erfolgt war, trumpfte das Unternehmen mit Passkopien der Provisionsempfänger auf.
Zwar hatten sich manche ausländische Empfänger ihr Honorar auf Bankkonten von Offshore-Gesellschaften überweisen lassen, nichtsdestotrotz hatte sich das geprüfte Unternehmen bemüht, sämtliche für die Anerkennung von Auslandsprovisionen geforderten Kriterien zu erfüllen.
Somit hat letztlich auch in dieser Prüfung der Provisionsaufwand wieder Anerkennung gefunden. Nicht immer muss bei einer Betriebsprüfung für den Fiskus ein Mehrergebnis herauskommen.

Artikel vom:  13.01.11
 
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