Frisierte Umsätze

Engagierte Betriebsprüfer durchforsten nicht bloß die Betriebsausgaben, sondern kalkulieren auch nach, ob der ausgewiesene Umsatz stimmen kann. Bezahlt macht sich das besonders in Dienstleistungsgewerben, etwa der Kfz-Branche.
Von: Felix Blazina
Gerne beanstanden Finanzprüfer solche Aufwendungen, die mangels betrieblicher Veranlassung keine Betriebsausgaben darstellen, wie das z. B. bei Repräsentationsaufwendungen der Fall ist. Keine Kunst.
Wesentlich kreativer und auch effektiver ist es aus Sicht des Fiskus allerdings, den Umsatz eines geprüften Unternehmens zu hinterfragen. Es soll ja vorkommen, dass nicht alle erbrachten Leistungen über die Bücher laufen, speziell in Dienstleistungsgewerben, deren Kunden überwiegend aus privaten Endverbrauchern bestehen.
Nehmen wir exemplarisch die Kfz-Branche her. Der Prüfer kann sich die Mühe machen, die Leistungserlöse nachzukalkulieren, indem er für die gesamte Belegschaft des Betriebs die geleisteten produktiven Arbeitsstunden ermittelt und die sich ergebende Summe mit jenem Nettostundensatz multipliziert, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird.
In der Praxis hat sich folgendes Kalkulationsschema bewährt und so manchen Betrieben Steuernachzahlungen beschert:
Aus der Lohnverrechnung, ihren Nebenaufzeichnungen sowie Belegen (Urlaubslisten, Sammellisten zum Entgeltfortzahlungsgesetz) ermittelt der Prüfer die Beschäftigungsdauer sowie die Urlaubs- und Krankenstandstage.
Der routinierte Prüfer vergewissert sich mit einem Blick auf den Kalender, wie oft im betreffenden Jahr ein Feiertag auf einen Werktag gefallen ist (Durchschnitt elf Tage/Jahr). Durch Addition sämtlicher Tage, an denen keine produktive Leistung erbracht wurde, resultiert die Summe der Fehltage, welche durch fünf (= Werktage/Woche) dividiert zum gerundeten Wert „Fehlwochen“ führt. Die Fehlwochen pro Dienstnehmer werden von den Sollwochen (52 pro Jahr) abgezogen und man gelangt zu dem Betrag der Istwochen, die tatsächlich zur Erbringung einer produktiven Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden haben. Bei Lehrlingen ist letzterer Wert lediglich mit einem (vom Ausbildungsstand abhängigen) verminderten Prozentsatz anzusetzen. Die sich auf diese Weise ergebende Anzahl der verrechenbaren Wochen (im Beispiel 136), muss noch um einen pauschalen Abschlag für Stehzeiten (laut Beispiel 15 Prozent) korrigiert werden. Steh- bzw. Leerzeiten resultieren z. B. bei der Neu- und Gebrauchtwagenaufbereitung, Durchführung von Garantieleistungen in Eigenregie, externe §-57a-Überprüfungen, Rangierungen in der Werkstatt.
Per Saldo errechnet sich ein Betrag von 116 Wochen, in denen produktiv gearbeitet worden ist. Liegt nun der Nettostundensatz bei 80 Euro, müsste das Unternehmen 357.280 Euro an Leistungserlösen erzielt haben.
Liegt der vom Prüfer ermittelte Wert wesentlich über dem vom Unternehmen verbuchten Leistungsumsatz, der ohne eine adäquate Erlöstrennung erst mühsam aus den einzelnen Fakturen herauszuschälen ist, wird die Kalkulation dem Unternehmer vorgehalten und er kann dazu Stellung nehmen. Ohne plausible bzw. nachprüfbare Erklärung für die Kalkulationsdifferenz muss sich der Unternehmer auf eine Erlöszuschätzung samt Steuernachzahlung und eventuell noch auf ein Finanzstrafverfahren gefasst machen.
>> Zum Download: So werden die Leistungserlöse in der Kfz-Branche kalkuliert
Wesentlich kreativer und auch effektiver ist es aus Sicht des Fiskus allerdings, den Umsatz eines geprüften Unternehmens zu hinterfragen. Es soll ja vorkommen, dass nicht alle erbrachten Leistungen über die Bücher laufen, speziell in Dienstleistungsgewerben, deren Kunden überwiegend aus privaten Endverbrauchern bestehen.
Nehmen wir exemplarisch die Kfz-Branche her. Der Prüfer kann sich die Mühe machen, die Leistungserlöse nachzukalkulieren, indem er für die gesamte Belegschaft des Betriebs die geleisteten produktiven Arbeitsstunden ermittelt und die sich ergebende Summe mit jenem Nettostundensatz multipliziert, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird.
In der Praxis hat sich folgendes Kalkulationsschema bewährt und so manchen Betrieben Steuernachzahlungen beschert:
Aus der Lohnverrechnung, ihren Nebenaufzeichnungen sowie Belegen (Urlaubslisten, Sammellisten zum Entgeltfortzahlungsgesetz) ermittelt der Prüfer die Beschäftigungsdauer sowie die Urlaubs- und Krankenstandstage.
Der routinierte Prüfer vergewissert sich mit einem Blick auf den Kalender, wie oft im betreffenden Jahr ein Feiertag auf einen Werktag gefallen ist (Durchschnitt elf Tage/Jahr). Durch Addition sämtlicher Tage, an denen keine produktive Leistung erbracht wurde, resultiert die Summe der Fehltage, welche durch fünf (= Werktage/Woche) dividiert zum gerundeten Wert „Fehlwochen“ führt. Die Fehlwochen pro Dienstnehmer werden von den Sollwochen (52 pro Jahr) abgezogen und man gelangt zu dem Betrag der Istwochen, die tatsächlich zur Erbringung einer produktiven Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden haben. Bei Lehrlingen ist letzterer Wert lediglich mit einem (vom Ausbildungsstand abhängigen) verminderten Prozentsatz anzusetzen. Die sich auf diese Weise ergebende Anzahl der verrechenbaren Wochen (im Beispiel 136), muss noch um einen pauschalen Abschlag für Stehzeiten (laut Beispiel 15 Prozent) korrigiert werden. Steh- bzw. Leerzeiten resultieren z. B. bei der Neu- und Gebrauchtwagenaufbereitung, Durchführung von Garantieleistungen in Eigenregie, externe §-57a-Überprüfungen, Rangierungen in der Werkstatt.
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>> Zum Download: So werden die Leistungserlöse in der Kfz-Branche kalkuliert
Artikel vom: 15.02.11
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