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Das Duschen-Kartell
@ Erik Bauer
Verhängt die EU-Kommission Millionenstrafen wegen unerlaubter Preisabsprachen, schreitet der heimische Fiskus gerne zur Betriebsprüfung bei den betroffenen Unternehmen. Denn dort ist erfahrungsgemäß einiges zu holen.
Von: Felix Blazina
Es muss sich nicht immer gleich um Drogen handeln, so wie im gleichnamigen Spielfilm mit Harrison Ford. Aber, dass Kartellbildungen im Wirtschaftsleben gang und gäbe sind, beweist folgende Liste, die sich quer durch alle Branchen zieht: Ein Aufzugs-, Autoglas-, Bier-, Fernwärme-, Industriefolien-, Kautschuk-, Reisverschluss-, Video-, Vitamin- und Zement-Kartell gab es schon. Im Juni heurigen Jahres ist noch ein Duschen-Kartell dazugekommen. Bei einigen der genannten Kartelle waren auch heimische Unternehmen beteiligt, was gleich den Fiskus scharf gemacht hat, weil die von der EU-Kommission wegen unerlaubter Preisabsprachen verhängten drastischen Geldstrafen (in Euro-Millionenhöhe) in der Regel keine Betriebsausgaben darstellen.
Grundsätzlich verhält es sich nämlich so: Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst wurden, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen, sondern ihre Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers haben. Solche auferlegte Strafen sind deswegen nicht abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar ist, im Wege der steuerlichen Entlas­tung den Pönalecharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen.
Bei Kartellstrafen gilt aber ein gewisser Toleranzbereich: Strafen, die wegen Wettbewerbsverstößen von der Europäischen Kommission verhängt werden, sind insoweit als Betriebsausgabe anzuerkennen, als sie einen Abschöpfungsanteil enthalten (Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteils bzw. der Bereicherung aus der Kartellbildung). Die Abzugsfähigkeit in Bezug auf den Abschöpfungsanteil setzt allerdings voraus, dass aus dem entsprechenden Strafurteil klar hervorgeht, welcher Umfang der verhängten Geldbuße auf die Abschöpfung der Bereicherung entfällt. Mangelt es an einem eindeutigen Nachweis des Abschöpfungsanteils und kann das Unternehmen auch nicht auf andere Weise die Höhe des Abschöpfungsanteils belegen, ist die gesamte Geldbuße nicht abzugsfähig.
Anlässlich der Vorbereitung zu einer Betriebsprüfung rieb sich der Prüfer schon seine Hände, weil er es mit einem Unternehmen zu tun bekam, das ihm bereits aus Medienberichten wegen einer Beteiligung an einem Kartell bekannt geworden war. Gegen die Kartellmitglieder waren saftige Geldstrafen verhängt worden, weshalb der Finanzer eine fette Beute hinsichtlich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben witterte. Bei näherem Aktenstudium musste er aber zähneknirschend feststellen, dass ihm das Unternehmen bereits zuvorgekommen war, zumal es die gesamte Strafe außerbilanzmäßig dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet und das von ihm erwartete Mehrergebnis quasi zunichte gemacht hatte.
Allerdings spornten die zerronnenen Steuernachforderungen die Kreativität des Prüfers an. Für so ein langwieriges und kompliziertes Kartellverfahren braucht es doch eines geeigneten Rechtsbeistandes, schoss es ihm durch den Kopf. Daher machte er sich daran, das Aufwandskonto „Rechts- und Beratungskosten“ zu durchforsten. Volltreffer. Auf besagtem Konto fanden sich jede Menge an verbuchten Honorarnoten von Rechtsanwälten, die in zwei Jahren im Zusammenhang mit dem Kartellverfahren angefallen waren. Flugs alle Beträge zusammengezählt resultierte ein erkleckliches Sümmchen von knapp zwei Millionen Euro. Trotz des seit dem Jahr 2005 erschlankten Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent kamen dann bei diesem Prüfungsfall immer noch rund 500.000 Euro an Mehrergebnis heraus, weil die als Aufwand verbuchten Prozesskosten das Schicksal der nicht abzugsfähigen Kartellstrafen teilten.

Artikel vom:  13.01.11
 
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