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Richtig vererben: Das wasserdichte Testament
@ Peter Watzal
Wie sorge ich dafür, dass nach meinem Tod alle, die mir wichtig sind, bestens versorgt sind, während unliebsame Anverwandte so wenig wie möglich bekommen? Erbrechts-Experten erklären, worauf es ankommt.
Von: Clemens Rosenkranz, Susanne Kowatsch
Das Einzige, was man leicht teilen kann, ist Geld. Alles andere wie Häuser, Grundstücke, Bilder, Aktienpakete, Autos oder Schmuck kann schwer in zwei oder mehr Teile getrennt werden“, bringt Notar Markus Kaspar das Grundproblem beim Erben auf den Punkt. Gerade darauf nimmt das gesetzliche Erbrecht aber keine Rücksicht.  Je nach Verwandtschaftsgrad werden automatisch verschieden hohe Anteile am Erbe festgelegt  – gleichgültig, welche Güter im konkreten Fall vorhanden sind und wie gut man diese teilen kann. Notare und Anwälte können ein Lied davon singen. Ein Beispiel: Ein Ehepaar wohnte stets in einem Haus, das laut Grundbuch ihm gehörte, ansonsten verfügte man über kein nennenswertes Vermögen. Als er verstarb, wurde mangels eines Testaments das gesetzliche Erbrecht schlagend: die Ehefrau erbte damit nur ein Drittel, die Tochter aus erster Ehe den Rest. Die forderte prompt die umgehende Auszahlung ihres Erbteils. Obwohl die Witwe gar nicht so viel Bargeld zur Verfügung hatte. Erst nach langen Verhandlungen gab sich die Tochter mit der Eintragung ins Grundbuch und einem kleineren Geldbetrag zufrieden, ansonsten hätte die alte Dame gleich das Haus verkaufen müssen, in dem sie die letzten 50 Jahre verbracht hatte.
Das  gesetzliche Erbrecht ignoriert auch moderne Lebensformen. „Lebensgefährten gehen beispielsweise vollkommen leer aus, wenn man nicht ausdrücklich und formgültig etwas verfügt“, erklärt der Salzburger Notar Hansjörg Brunner. „Die meisten Erbschaftsstreitigkeiten laufen zwischen Kindern aus erster und Partnern aus folgenden Ehen ab“, ergänzt Rechtsanwältin Elisabeth Scheuba aus der Praxis. Partner aus früheren Ehen sind dagegen auch laut gesetzlichem Erbrecht  irrelevant, weil die Scheidung Erbrecht und Pflichtteil beseitigt.
Woran so mancher Single auch nicht denkt: Hat er weder Ehepartner oder Kinder, noch Eltern, Geschwister bzw. Nichten und Neffen, Großeltern, Cousins oder Cousinen, so erbt ohne Testament tatsächlich der Staat. Was in der Praxis gar nicht so selten vorkommt.
„Meine Erfahrung ist, dass die gesetzliche Erbfolge in den wenigsten Fällen passt. Daher ist in den meisten Fällen die Abfassung eines Testaments nötig“, betont Scheuba. (Mehr zur gesetzlichen Erbfolge siehe Kasten!)

Nur Pflichtteil ist fix

Eine absolute Schranke für den Willen des Testamentsverfassers gibt es allerdings: den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Der legt fest, dass bestimmte nahe Angehörige jedenfalls einen (auf Geld lautenden) Anspruch auf einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses haben. Er ist allerdings deutlich geringer als jener Teil, den das Gesetz automatisch vorsehen würde, gäbe es kein Testament – siehe Kasten.
Für einen Erben, der so zur Auszahlung an einen Pflichtteilsberechtigten gezwungen ist, kann das zu einer unangenehmen Überraschung führen. Einen typischen Fall schildert Notar Brunner: Ein Ehepaar besitzt gemeinsam ein Wohnhaus im Wert von 180.000 Euro. Da sie keine Kinder haben und vermeiden wollen, dass ihre Geschwister später miterben, setzen sie einander testamentarisch als Alleinerben ein. Als die Frau stirbt, meldet sich allerdings der Sachwalter ihrer 90-jährigen Mutter, die in einem Pflegeheim wohnt, und fordert die Auszahlung des Pflichtteils. „Mit Recht“, so Brunner, „denn der Mutter als Pflichtteilsberechtigter steht immerhin ein Drittel der gesetzlichen Erbquote zu, ihr Anspruch an den Alleinerben, ihren Schwiegersohn, ist eine Quote von 1/18, also immerhin 10.000 Euro. Der Sachwalter muss den Betrag umgehend in bar einfordern.“
Schlimmer wäre es aber ohne Testament gekommen, da wären gleich 30.000 Euro in bar fällig geworden.

Bitte schön schreiben!

Rechtsexperten raten,  das Testament besser nicht handschriftlich zu verfassen. Simpler Grund: Es ist sehr oft nur schwer lesbar. „Dazu werden sie meist ohne ausreichende Beratung verfasst und sehen daher leider oft praktisch undurchführbare Verfügungen vor“, erläutert Scheuba.
Vernünftiger sei da schon ein mit Schreibmaschine oder PC verfasster letzter Wille. Aufgepasst: Zur Gültigkeit muss  dieser Text – am Ende – vom Verfasser unterschrieben werden, zusätzlich sind hier auch noch drei volljährige „unbefangene“ (d. h. weder selbst darin bedacht noch mit so jemandem verwandte oder verschwägerte) Zeugen zum Unterfertigen – wieder am Ende des Textes – nötig, zumindest zwei davon müssen gleichzeitig anwesend sein.
Doch bei all der Mühe und noch dazu der Unsicherheit, auch wirklich Verfügungen getroffen zu haben, die vor dem Erbrecht halten, ist es einfacher, gleich zu einem  Notar oder Anwalt seines Vertrauens zu gehen. Der berät, beurkundet und – noch ein gewichtiger Vorteil – sorgt dafür, dass auch ein für allemal dokumentiert ist, wo sich der letzte Wille befindet. Seit Einrichtung des elektronischen Zentralen Testamentsregisters wird dort der Aufenthaltsort des Testaments unter dem Namen und Geburtsdatum des Erblassers gespeichert, im Todesfall wird das Register stets vom bestellten Gerichtskommissär abgerufen. Man braucht auch keine Angst zu haben, dass der Inhalt des Testaments in falsche Hände kommt: „Der Inhalt wird darin nicht abgespeichert, bloß der Auffindungsort – welcher Notar, Anwalt oder welches Gericht“, beruhigt Notar Kaspar.
Bloß aus Angst vor zu hohen Kosten sollte man den Gang zum professionellen Berater mit Sicherheit nicht scheuen. Ein Testament inklusive Registrierung ist ab 250 Euro brutto zu haben (je größer die Vermögenswerte und komplizierter die Verfügungen, desto teurer natürlich).
„Das Testament im Nachtkästchen aufzubewahren ist sicher der falsche Weg. Wenn die erste Person, die den letzten Willen findet, sich nicht ausreichend bedacht fühlt, lässt sie es in der Praxis nicht selten gleich verschwinden“, warnt Rechtsanwältin Scheuba.
Übrigens: Auch wenn Vermächtnis und Erbe oft synonym verwendet werden, gibt es einen gravierenden Unterschied. Ein Erbe wird Eigentümer allen Hab und Guts, das hinterlassen wird, ein Vermächtnis dient dazu, einzelnen Erben oder auch Nicht-Erbberechtigten bestimmte Gegenstände zukommen lassen zu können, seien es eine Füllfeder, Manschettenknöpfe oder eine Briefmarkensammlung . „Ein Vermächtnis ist beispielsweise ein hervorragendes Instrument, um bestimmten Personen konkrete Erinnerungsstücke zukommen zu lassen, die dann nicht unter das Erbe fallen“, ergänzt Scheuba.

„Objektive Grausligkeiten“

Einen Bereich gibt es allerdings, wo auch ein Testament keine Wunder wirken kann: das sogenannte Enterben, um missliebige Verwandte leer ausgehen zu lassen. Scheuba dazu knapp: „Der Entzug wird häufig gewünscht, ist aber sehr selten erfolgreich.“ Anwaltskollege Heinz-Peter Wachter ergänzt: „Das müssen schon objektive Grausligkeiten sein, die ein Streichen des Pflichtanteils möglich machen. Die üblichen familiären Streitigkeiten, selbst wenn diese heftig oder gar handfest ausfallen, genügen nicht.“
Ein echtes Enterben ist nur in Ausnahmefällen möglich, wie bei einer Verurteilung zu einer mindestens 20-jährigen Freiheitsstrafe, einer gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Lebensart (z. B. Geheimprostitution) oder wenn der Erblasser im Notstand hilflos gelassen wurde.

Gesperrte Konten

Auch wenn das rechtlich nicht gedeckt ist, passiert es in der Praxis doch oft, dass unmittelbar nach dem Tod des Partners das Konto noch rasch abgeräumt wird. Grund für dieses menschlich verständliche Agieren: Im Todesfall werden sämtliche Konten und deklarierte Guthaben, die auf den Namen des Verstorbenen lauten, sehr bald gesperrt und Zeichnungsberechtigungen erlöschen, dennoch ist der überlebende Partner durch Begräbniskosten von bis zu 10.000 Euro belastet. „Daher tut der Erblasser gut daran, Vorkehrungen für die Beerdigungskosten zu treffen und auch Geld für die Zeit zwischen Tod und erster Auszahlung der Witwen- bzw. Witwerpension zurückzulegen, die sich mehrere Monate hinziehen kann. Auch wenn man mit Hilfe des Gerichtskommissärs schon früher Geld lockermachen kann“, erläutert Wachter.
Tipp: Im Gegensatz zu bloßen Zeichnungsberechtigungen bleiben Verfügungsberechtigungen (auch Oder-Konten genannt) bestehen, der andere kann weiterhin darauf zugreifen.
Wichtig ist schließlich noch zu wissen: Lebensversicherungen fallen überhaupt nicht in die Verlassenschaft, wenn ein Begünstigter namentlich genannt ist (auf diese Art wird daher auch gerne jemand bedacht, der nicht automatisch zu den Erben gehört). Dieser kann die Versicherungssumme mit der Sterbeurkunde und der Polizze bei der Versicherung beheben. „Steht aber kein Begünstigter in dieser Versicherung, teilt diese das Schicksal der Erbmasse“, so Wachter.

Wer erbt ohne Testament, wem gebührt ein Pflichtteil?

Gesetzliches Erbrecht: Nach dem Gesetz erben zunächst Ehegatten (1/3 des Vermögens) und Kinder (2/3). Wenn kein Ehegatte vorhanden ist, teilen sich die Kinder bzw. deren Nachkommen das Vermögen nach Stämmen. Ohne Ehegatten und ohne (Enkel-)Kinder erben die Eltern bzw. deren Nachkommen (Geschwister), fehlen auch die, kommen noch die Großeltern bzw. deren Nachkommen (Onkeln, Tanten, Cousins) in Betracht, als Letztes noch die Urgroßeltern (exklusive deren Nachkommen). Ist hingegen ein Ehegatte, aber keine Kinder vorhanden, erben neben Ersterem (2/3) die Eltern (1/3) bzw., soweit die Eltern verstorben sind, deren Nachkommen (Geschwister). Fehlen gesetzliche Erben sowie ein Testament, fällt alles an den Staat.
Pflichtteil: TrotzTestament erhalten die nächsten Angehörigen einen gesetzlich vorgesehenen Mindestwert am Nachlassvermögen – den sogenannten Pflichtteil. Er steht dem Ehegatten sowie Kindern/Enkelkindern zu. Ohne (Enkel-)Kinder auch den Eltern des Verstorbenen.
Pflichtteilsquote für Nachkommen und Ehegatten: die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Sind Kinder vorhanden, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten ein Sechstel, das der Kinder ein Drittel. Ohne Kinder erhält der Ehegatte mindestens ein Drittel, die verbleibenden Elternteile ein Drittel der gesetzlichen Erbquote (= ein Achtzehntel).
Eines ist noch wichtig zu wissen: „Der Pflichtteilsanspruch ist nach den neuen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes mit der Zustellung der letztwilligen Anordnung fällig“, schildert Notar Brunner, also einige Wochen nach dem Todesfall. Brunner: „Der Pflichtteilsberechtigte hat dann die Wahl, ob er sofort Auszahlung in bar verlangt oder sich mit Stundung gegen Verzinsung oder Wertsicherung, grundbücherlicher Sicherstellung etc. zufrieden gibt.“ Denn Letzteres ist reine Vereinbarungssache zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten, grundsätzlich
haben Letztere aber tatsächlich ein Recht auf sofortige Barzahlung.

Steuer ade!

Seit August 2008 ist ja die Erbschafts- und Schenkungssteuer gefallen, weshalb man sich beim Erben grundsätzlich nicht mehr um diese Steuer kümmern muss. Achtung ist aber bei Immobilien geboten, weil da Grunderwerbsteuer (zwei Prozent bei nahen Verwandten, ansonsten 3,5 Prozent vom dreifachen Einheitswert) fällig wird. Meldepflichten ans Finanzamt bei Erbschaften jenseits gewisser Wertgrenzen gibt es im Gegensatz zu Schenkungen übrigens keine.

Checkliste für den Gang zum Notar oder Anwalt

  • Lichtbildausweis
  • Vermögensaufstellung hilft, eine Übersicht zu schaffen: Was haben Sie zum Vererben? Liegenschaften, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Bargeld, Auto, Schmuck . . . ?
  • Gibt es Belastungen, etwa Hypotheken, sonstige Schulden . . . ?
  • Wer soll erben? Kinder, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Geschwister?
  • Vorleistungen: Wie sieht es mit Schenkungen und Übergaben zu Lebzeiten aus?
  • Frühere letztwillige Anordnungen oder Verträge (z. B. Pflichtteilsverzichtsverträge).
  • Was kann ich sonst noch in meinem letzten Willen festhalten? Vom Begräbnis bis zu Vermächtnissen bestimmter Gegenstände für bestimmte Personen?

Artikel vom:  04.08.11
 
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