Novelle zum Finanzdienstleistungsassistenten

Die umstrittene Novelle ist endlich beschlossen, aus Finanzdienstleistungsassistenten werden Wertpapiervermittler. Samt Solidarhaftung, dafür können sie nun doch auch für Wertpapierunternehmen tätig werden.
Von: Liane Hirschbrich
Lange hat es gedauert, kürzlich war es dann doch so weit: Am 19. Oktober wurde das Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG) und die Gewerbeordnung 1994 (GewO) geändert werden, im Nationalrat beschlossen, in Kraft treten wird es allerdings erst am 1. September 2012.
Der Ursprung der Geschichte liegt rund drei Jahre zurück. Denn bereits am 10. Dezember 2008 hatte der Nationalrat im Rahmen einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem das System der Anlageberatungsberufe umfassend reformiert wird. Es folgten zähe Verhandlungen, eine Regierungsvorlage, zahlreiche kritische Anmerkungen im Begutachtungsverfahren und weitere Verhandlungen (GEWINN berichtete zuletzt in der Ausgabe 7/8/2011, Seite 162).
Neue Wertpapiervermittler
Am Ende kam, wie so oft, ein zahmer Kompromiss heraus. Die bisher als freies Gewerbe mögliche Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten wird nun dem neuen reglementierten Gewerbe der „Wertpapiervermittler“ zugeordnet. Nach wie vor bezieht sich die Tätigkeit der Wertpapiervermittler (wie ursprünglich die der Finanzdienstleistungsassistenten) auf die Anlageberatung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen hinsichtlich der übertragbaren Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Optionen auf Aktien etc.) oder Anteile an in- oder ausländischen Wertpapier- oder Immobilienfonds.
Solche Wertpapiervermittler müssen künftig über eine Gewerbeberechtigung verfügen. Der Befähigungsnachweis ist durch eine unabhängige Prüfung zu erbringen, berufliche Erfahrung ist dabei nicht anrechenbar. Auch „alte Hasen“ müssen daher wieder die Schulbank drücken. Allerdings dürfen sie sich mit den Prüfungen länger Zeit lassen: Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. September 2012 die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten oder eines gebundenen Vermittlers bereits mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis längstens 31. August 2014 weiterhin ausüben.
Zusätzlich ist in Zukunft laufende Weiterbildung ein Muss: spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren müssen sie sich einer Schulung unterziehen. Und zwar im Ausmaß von mindestens 40 Stunden an einschlägigen Lehrgängen (bei unabhängigen Instituten wie WIFI, BFI oder Einrichtungen der gesetzlichen Berufsvertretung).
Wertpapierfirmen nun doch inkludiert
Der lange Zeit wohl strittigste Punkt wurde jetzt ebenfalls mit einem Kompromiss gelöst: Wertpapiervermittler dürfen für höchstens drei Unternehmen werken, und zwar für Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder (die größeren) Wertpapierfirmen. Die längste Zeit forderte ja der Konsumentenschutz des Sozialministeriums, bloß Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Partner zuzulassen (siehe GEWINN 7/8/2011, Seite 164). Definitiv ausgeschlossen ist, dass sie künftig für Banken und Versicherungen arbeiten – hier sind allerdings heute schon meist Wertpapierfirmen dazwischengeschaltet.
Solidarhaftung
Wertpapiervermittler müssen in ein von der FMA zu führendes öffentliches Register eingetragen sein. Das vom Wertpapiervermittler vertretene Unternehmen haftet für den von ihm verwendeten Wertpapiervermittler wie für einen Erfüllungsgehilfen. Das betrifft die Haftung gegenüber Kunden. Die aufsichtsrechtliche Verantwortung für die Einhaltungen der Bestimmungen des WAG (z. B. Offenlegung von Interessenkonflikten, Einhaltung der Wohlverhaltensregeln) trifft ebenfalls das vertretene Unternehmen. Lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist der Wertpapiervermittler selbst verantwortlich – diese gesetzliche Klarstellung ist die einzige Änderung gegenüber dem heftig umstrittenen Ministerialentwurf vom März 2011. Auch die seitens der Wirtschaft heftig bekämpfte Solidarhaftung ist geblieben. Bedeutet: Wenn der Wertpapiervermittler gegenüber dem Kunden nicht eindeutig offengelegt hat, für welches von mehreren Unternehmen, die ihn beschäftigen, er tätig wird, dann haften alle vom Wertpapiervermittler vertretenen Unternehmen gegenüber dem Kunden solidarisch.
Um Scheinberechtigungen auszuschließen, ist der Eintragung ins Gewerberegister auch der Nachweis eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Beendigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde nämlich unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten; die Berechtigung ist sodann längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Wer als Verantwortlicher einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmens gegen die gesetzliche Auflagen verstößt, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Gewerbliche Vermögensberater
Verschärft werden aber auch die Regeln für gewerbliche Vermögensberater. Diese mussten schon bisher über eine gewerbliche Berechtigung verfügen. Künftig müssen auch sie sich alle drei Jahre einer Schulung unterziehen. Auch bei ihnen gilt, dass eine Eintragung ins Gewerberegister erst möglich ist, wenn bereits ein Finanzunternehmen vertreten wird. Neu ist auch, dass gewerbliche Vermögensberater eine Vermögenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.111.675 Euro für jeden Schadensfall und 1.667.513 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen haben.
Fazit
Das Gesetz sieht einige strenge Neuregelungen vor, einige ursprüngliche Forderungen konnten sich hingegen gar nicht durchsetzen. Etwa eine Regelung, wonach sämtliche Provisionen bei sonstigem Verlust der Vergütung durch einen schriftlichen Vermerk dem Kunden offenzulegen sind, damit diese das Eigeninteresse ihrer Berater einschätzen können. Auch die fehlende Versicherungspflicht der Wertpapiervermittler wurde kritisiert.
Aufgrund der langen Übergangsfrist wird es jedenfalls noch dauern, bis die neuen Qualitätsanforderungen wirklich greifen. Dann werden Berichte über systematische Fehlberatung in Strukturvertrieben hoffentlich der Vergangenheit angehören.
Der Ursprung der Geschichte liegt rund drei Jahre zurück. Denn bereits am 10. Dezember 2008 hatte der Nationalrat im Rahmen einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem das System der Anlageberatungsberufe umfassend reformiert wird. Es folgten zähe Verhandlungen, eine Regierungsvorlage, zahlreiche kritische Anmerkungen im Begutachtungsverfahren und weitere Verhandlungen (GEWINN berichtete zuletzt in der Ausgabe 7/8/2011, Seite 162).
Neue Wertpapiervermittler
Am Ende kam, wie so oft, ein zahmer Kompromiss heraus. Die bisher als freies Gewerbe mögliche Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten wird nun dem neuen reglementierten Gewerbe der „Wertpapiervermittler“ zugeordnet. Nach wie vor bezieht sich die Tätigkeit der Wertpapiervermittler (wie ursprünglich die der Finanzdienstleistungsassistenten) auf die Anlageberatung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen hinsichtlich der übertragbaren Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Optionen auf Aktien etc.) oder Anteile an in- oder ausländischen Wertpapier- oder Immobilienfonds.
Solche Wertpapiervermittler müssen künftig über eine Gewerbeberechtigung verfügen. Der Befähigungsnachweis ist durch eine unabhängige Prüfung zu erbringen, berufliche Erfahrung ist dabei nicht anrechenbar. Auch „alte Hasen“ müssen daher wieder die Schulbank drücken. Allerdings dürfen sie sich mit den Prüfungen länger Zeit lassen: Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. September 2012 die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten oder eines gebundenen Vermittlers bereits mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis längstens 31. August 2014 weiterhin ausüben.
Zusätzlich ist in Zukunft laufende Weiterbildung ein Muss: spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren müssen sie sich einer Schulung unterziehen. Und zwar im Ausmaß von mindestens 40 Stunden an einschlägigen Lehrgängen (bei unabhängigen Instituten wie WIFI, BFI oder Einrichtungen der gesetzlichen Berufsvertretung).
Wertpapierfirmen nun doch inkludiert
Der lange Zeit wohl strittigste Punkt wurde jetzt ebenfalls mit einem Kompromiss gelöst: Wertpapiervermittler dürfen für höchstens drei Unternehmen werken, und zwar für Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder (die größeren) Wertpapierfirmen. Die längste Zeit forderte ja der Konsumentenschutz des Sozialministeriums, bloß Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Partner zuzulassen (siehe GEWINN 7/8/2011, Seite 164). Definitiv ausgeschlossen ist, dass sie künftig für Banken und Versicherungen arbeiten – hier sind allerdings heute schon meist Wertpapierfirmen dazwischengeschaltet.
Solidarhaftung
Wertpapiervermittler müssen in ein von der FMA zu führendes öffentliches Register eingetragen sein. Das vom Wertpapiervermittler vertretene Unternehmen haftet für den von ihm verwendeten Wertpapiervermittler wie für einen Erfüllungsgehilfen. Das betrifft die Haftung gegenüber Kunden. Die aufsichtsrechtliche Verantwortung für die Einhaltungen der Bestimmungen des WAG (z. B. Offenlegung von Interessenkonflikten, Einhaltung der Wohlverhaltensregeln) trifft ebenfalls das vertretene Unternehmen. Lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist der Wertpapiervermittler selbst verantwortlich – diese gesetzliche Klarstellung ist die einzige Änderung gegenüber dem heftig umstrittenen Ministerialentwurf vom März 2011. Auch die seitens der Wirtschaft heftig bekämpfte Solidarhaftung ist geblieben. Bedeutet: Wenn der Wertpapiervermittler gegenüber dem Kunden nicht eindeutig offengelegt hat, für welches von mehreren Unternehmen, die ihn beschäftigen, er tätig wird, dann haften alle vom Wertpapiervermittler vertretenen Unternehmen gegenüber dem Kunden solidarisch.
Um Scheinberechtigungen auszuschließen, ist der Eintragung ins Gewerberegister auch der Nachweis eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Beendigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde nämlich unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten; die Berechtigung ist sodann längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Wer als Verantwortlicher einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmens gegen die gesetzliche Auflagen verstößt, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Gewerbliche Vermögensberater
Verschärft werden aber auch die Regeln für gewerbliche Vermögensberater. Diese mussten schon bisher über eine gewerbliche Berechtigung verfügen. Künftig müssen auch sie sich alle drei Jahre einer Schulung unterziehen. Auch bei ihnen gilt, dass eine Eintragung ins Gewerberegister erst möglich ist, wenn bereits ein Finanzunternehmen vertreten wird. Neu ist auch, dass gewerbliche Vermögensberater eine Vermögenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.111.675 Euro für jeden Schadensfall und 1.667.513 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen haben.
Fazit
Das Gesetz sieht einige strenge Neuregelungen vor, einige ursprüngliche Forderungen konnten sich hingegen gar nicht durchsetzen. Etwa eine Regelung, wonach sämtliche Provisionen bei sonstigem Verlust der Vergütung durch einen schriftlichen Vermerk dem Kunden offenzulegen sind, damit diese das Eigeninteresse ihrer Berater einschätzen können. Auch die fehlende Versicherungspflicht der Wertpapiervermittler wurde kritisiert.
Aufgrund der langen Übergangsfrist wird es jedenfalls noch dauern, bis die neuen Qualitätsanforderungen wirklich greifen. Dann werden Berichte über systematische Fehlberatung in Strukturvertrieben hoffentlich der Vergangenheit angehören.
Artikel vom: 26.01.12
> TOP-GEWINN Mai 2012
Aktien, Anleihen, Fonds – was Sie riskieren sollten, um Ihr Vermögen zu bewahren
und vieles mehr in der aktuellen TOP-GEWINN-Ausgabe.
und vieles mehr in der aktuellen TOP-GEWINN-Ausgabe.
> GEWINN Mai 2012
Die große GEWINN-Grundstückspreisübersicht 2012 ... und vieles mehr im neuen GEWINN!
Jetzt auch am iPad und digital im österreichischen Online-Kiosk erhältlich!
Jetzt auch am iPad und digital im österreichischen Online-Kiosk erhältlich!
Immobiliendatenbank:











