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Was bedeutet „Fahren auf Sicht“?
@ Iunamarina – Fotolia.com
In seiner Entscheidung zu 2 Ob 32/10k vom 7. 10. 2010 führte der OGH zum auch auf Autobahnen geltenden Gebot des Fahrens auf Sicht näher aus: Der vom Erkennen eines Hindernisses bis zum vollen Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegte Abbremsweg darf nie länger als die eingesehene Strecke sein.
Wird die Strecke über die Entfernung des Abblendlichts hinaus durch vorausfahrende oder entgegenkommende Fahrzeuge ausgeleuchtet, verlängert sich dieser Weg. Dabei muss zwar auch mit schwer wahrnehmbaren, dunklen und unbeleuchteten, nicht aber plötzlich und unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen auf der Fahrbahn gerechnet werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Lenkerin somit das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt, weil auf der bei Morgendämmerung einzusehenden Autobahn eine Geschwindigkeit bis 120 km/h zulässig war. Die auf der Fahrbahn befindlichen Reifenteile waren im künstlichen eigenen Licht erst 20 bis 30 Meter vor dem Erreichen als Hindernis erkennbar und ein Überfahren wäre nur bei 40 km/h vermeidbar gewesen. Mit diesem Hindernis hätte sie somit nicht rechnen müssen.

Artikel vom:  07.02.11
 
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