Wanddurchbruch verboten

Eine Verbindungstüre macht aus zwei Wohnungen rechtlich eine
Die beiden Antragsteller sind jeweils Wohnungseigentümer nebeneinander liegender Wohnungen, zwischen denen – schon seit vor dem Wohnungskauf – ein Wanddurchbruch mit Verbindungstüre besteht. Imzuge eines Verfahrens zwischen den beiden Antragstellern und den restlichen Miteigentümern wurde die Ansicht vertreten, dass eine derartige Verbindung der Zustimmung sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer bedürfe. Die beiden strengten nun ein Verfahren an, mit dem sie die weiteren Wohnungseigentümer zu dieser Zustimmung verpflichten lassen wollten. Der OGH lehnte dies ab und hielt fest (5 Ob 162/10z, 24. 01.2011), dass die Genehmigung der Zusammenlegung von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer daran scheitert, dass durch den Wanddurchbruch rechtlich ein Gesamtobjekt geschaffen würde, an dem zwei unterschiedlichen Personen Wohnungseigentumsrechte zukämen. Gemeinsames Wohnungseigentum zweier Personen ist aber nur unter der Voraussetzung der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft zulässig.
Artikel vom: 17.08.11
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