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Vermögensberater haftet für Auskunft
Über Vermittlung des selbständigen Vermögensberaters R. S. erwarb K. H. stille Beteiligungen an einer amerikanischen Gesellschaft S. Inc., die dieser ihm ohne nähere Aufklärung als „relativ“ sicher bzw. risikolos dargestellt hatte. Der Präsident der S. Inc wurde allerdings alsbald wegen Anlagebetrugs verurteilt. Nachdem K. H. weder die vereinbarten monatlichen Auszahlungen noch nach Vertragskündigung die veranlagten Gelder erhielt, begehrte er von R. S. die Zahlung von Schadenersatz.
Anders als die beiden Vorinstanzen bejahte der OGH (9 Ob 5/10s vom 24. 11. 2010) seine Haftung, weil K. H. für das geplante Geschäft offenbar die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des R. S. in Anspruch nehmen musste und dieser durch seine Auskunft den Geschäftsabschluss fördern wollte. Dadurch war ein schlüssiger Auskunftsvertrag zustande gekommen. In diesem darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass dem Vermittler der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt wurde. Von R. S. wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sich die für die Beurteilung der Existenz, Wirtschaftlichkeit und Bonität der emittierenden Gesellschaft erforderlichen Unterlagen habe vorlegen lassen. Andernfalls hätte er entsprechende Bedenken haben und dem Kläger mitteilen müssen, wenn er nicht überhaupt auf die Vermittlung verzichtet hätte. Dies hatte er ebenso verabsäumt wie die Aufklärung, dass eine stille Beteiligung sehr wohl ein grundsätzlich risikoträchtiges Geschäft ist. Sein Einwand, er sei selbst einem Betrug aufgesessen, exkulpiert ihn nicht.

Artikel vom:  19.04.11
 
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