Unterhalt trotz außerehelicher Kontakte

Der zweite Frühling, noch bevor die Scheidung durch ist? Ist der Neue erst nach Zerrüttung der Ehe aufgetaucht, kann der Ehefrau trotzdem Unterhalt gebühren, sagt der OGH
Susanne B. klagte im Jänner 2009 Alexander T., mit dem sie noch aufrecht verheiratet war, auf Zahlung monatlichen Unterhalts. Bereits im Sommer 2007 überlegten sie die Scheidung ihrer Ehe und Susanne B. war im August 2007 im Einvernehmen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Anfang des Jahres 2008 hatte sie eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann; im Sommer 2008, während der Renovierung ihrer Wohnung, benützte sie die Wohnung eines Bekannten teilweise auch zum gelegentlichen Übernachten. Alexander T. wendete in der Folge ein, ihr Unterhaltsanspruch sei durch ihr ehewidriges Verhalten verwirkt. Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 141/10i vom 24. 8. 2010) stellte den Unterhaltszuspruch des Erstgerichts mit der Begründung wieder her, dass Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren hat. Als tauglicher Scheidungsgrund und damit berechtigter Einwand eines missbräuchlichen Unterhaltsbegehrens muss ihm auch eine zerrüttende Wirkung zukommen. Das war hier nicht der Fall, weil die Eheleute bereits seit Sommer 2007 ihre einvernehmliche Trennung vorbereiteten.
Artikel vom: 13.01.11
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