Unterhalt auch für zweite Berufsausbildung

Unter „verbessertes Fortkommen“ fällt nicht nur ein besser bezahlter, sondern auch ein sicherer, krisenfester Job
Eine unterhaltsberechtigte junge Frau hatte nach Ablegung der Reifeprüfung ein viersemestriges Kolleg einer Handelsakademie im IT-Bereich absolviert. Da sie trotz mehrfacher Bewerbungen keinen entsprechenden Arbeitsplatz fand, begann sie noch eine dreijährige Krankenpflegeausbildung.
Der OGH (2 Ob 179/10b, 27. 1. 2011)bejahte die Unterhaltspflicht und hielt dazu fest, dass das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden ist, als sie für die Finanzierung der Erstausbildung gelten. Einem Kind kann eine zweite Berufsausbildung zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird. Maßstab für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist dabei die Orientierung an der intakten Familie. Das heißt, ob dort Eltern einen finanziellen Beitrag zu einer weiteren Berufsausbildung leisten würden. Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass – auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist – ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird.
Artikel vom: 17.08.11
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