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Überredet zum Pyramidenspiel
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Rückzahlung von 6.000 Euro, die er auf dessen Drängen in einen als Pyramidenspiel zu qualifizierenden Schenkungskreis investiert hatte. Obwohl er skeptisch und selbst nicht davon ausgegangen war, dass dieses Spiel langfristig funktionieren könnte, war er vom Beklagten letztlich doch zur Teilnahme überredet worden. In weiterer Folge wurden tatsächlich nicht genügend Teilnehmer gefunden, es kam zu keinen Gewinnauszahlungen mehr. Der Kläger hätte keine Beiträge geleistet, wenn ihm der Beklagte gesagt hätte, dass das Spiel bereits ins Stocken geraten war.
Der OGH (2 Ob 202/ 10k, 27. 1. 2011) sprach entgegen der Vorinstanzen (die von gleichteiligem Verschulden ausgingen) den gesamten Betrag zu, weil auch der haftet, der wissentlich einen falschen Rat erteilt und dabei in Kauf nimmt, dass dadurch ein Schaden eintritt. Der Beklagte hätte den Kläger bei den tatsächlich nicht mehr bestehenden Gewinnmöglichkeiten nicht zur Teilnahme drängen dürfen oder ihn über das Stocken des Systems aufklären müssen. Gegenüber diesem bedingten Vorsatz fällt das Verschulden des Klägers nicht ins Gewicht.

Artikel vom:  17.08.11
 
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