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Studenten haben ein Recht auf Parallel-Lehrveranstaltungen!
Der Kläger ist Medizinstudent. Die Universität stellte für die Reihung der Studierenden für den zweiten Studienabschnitt darauf ab, zu welchem Zeitpunkt der positive Abschluss des ersten Studienabschnitts erfolgte. Im Wintersemes­ter 2005/2006 wurden 328 Studierende in den zweiten Studienabschnitt aufgenommen. Der nicht zum Zug gekommene Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtliche Schäden hafte (Lebenshaltungskosten während des verlängerten Studiums, Studiengebühren und für den verspäteten Eintritt ins Berufsleben), wegen Unterlassen des Anbots von Parallel-Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2005/2006. Die Universität wandte im Wesentlichen ein, dass es aus organisatorischen, administrativen, aber auch ressourcentechnischen Gründen (Anzahl der Patienten) nicht möglich sei, Studienplätze beliebig zu vermehren.
Nun sprach der OGH (1 Ob 93/10y vom 6. 7. 2010) aus, dass die Universität rechtswidrig handelt, wenn ein Studierender sein Studium erst später beenden kann, weil entgegen § 54 Abs. 8 Satz 2 Universitätsgesetz 2002 keine geeigneten Maßnahmen – etwa das Anbieten von „Parallell-Lehrveranstaltungen“ – getroffen wurden, um eine Verlängerung der Studienzeit wegen Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung mit beschränkter Teilnehmerzahl zu verhindern. In den Schutzbereich der Norm fallen auch Vermögensschäden, die auf den verspäteten Studienabschluss zurückzuführen sind.

Artikel vom:  13.01.11
 
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