Rückforderung der USt

Die A. GmbH bezahlte der B. Limited Mineralöllieferungen, die mit USt fakturiert wurden, und machte die entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Die B. Limited war aber nicht USt-pflichtig, weshalb sie die Rechnungen im Nachhinein korrigierte (ohne die kassierte USt zu retournieren). In weiterer Folge konfrontierte das Finanzamt die A. GmbH mit der Rückforderung der einbehaltenen Vorsteuer. Noch bevor eine endgültige Regelung mit dem Finanzamt getroffen worden war, forderte die A. GmbH von der B. Limited die einbehaltenen USt-Beträge zurück.
Das Erst- und Zweitgericht bejahten diesen Anspruch, stellten dabei aber lediglich auf die Verringerung der Rechnungssumme ab. Der OGH (7 Ob 136/10s vom 22. 10. 2010) trug hingegen dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens auf. Der Rückforderungsanspruch sei erst dann berechtigt, wenn tatsächlich Steuerfreiheit bestanden habe und wenn der Ausgleich nicht bereits finanzintern erfolgt sei. Etwa, indem das Finanzamt die gegenüber der B. Limited bestehende Steuergutschrift mit der von der A. GmbH noch zu erbringenden Vorsteuer aufgerechnet hat. Was im weiteren Verfahren noch zu klären ist.
Die B. Limited war aber nicht USt-pflichtig, weshalb sie die Rechnungen im Nachhinein korrigierte (ohne die kassierte USt zu retournieren). In weiterer Folge konfrontierte das Finanzamt die A. GmbH mit der Rückforderung der einbehaltenen Vorsteuer. Noch bevor eine endgültige Regelung mit dem Finanzamt getroffen worden war, forderte die A. GmbH von der B. Limited die einbehaltenen USt-Beträge zurück.
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Artikel vom: 07.02.11
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