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Reinigungskraft als Ersatzempfängerin
Der Postzusteller nahm die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die beklagte GmbH an die im Büro anwesende Reinigungsfrau vor, die seit 2008 einmal pro Woche außerhalb der Geschäftszeiten Reinigungsarbeiten durchführte. Sie war nicht „offiziell“ als Arbeitnehmerin der Beklagten angemeldet, aber auf Dauer und mit gewisser Regelmäßigkeit, sowohl örtlich als auch zeitlich determiniert, für die Beklagte zur Leistungserbringung verpflichtet. Auch wenn ein gewisser Spielraum verblieb, beurteilte sie der OGH (2 Ob 118/10g vom 15. 9. 2010) als Arbeitnehmerin der Beklagten und damit als taugliche Ersatzempfängerin iSd § 16 Zustellgesetzes. Die Zustellung des Zahlungsbefehls war daher wirksam.

Artikel vom:  19.04.11
 
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