Recht des Vaters auf ein Foto seiner Tochter

Zu 1 Ob 153/10x vom 20. 10. 2010 hielt der OGH fest, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil das Recht hat, vom Obsorgeberechtigten von wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig verständigt zu werden und sich dazu zu äußern. Diese Informations- und Äußerungsrechte stehen auch in weniger wichtigen Angelegenheiten (ausgenommen solche des täglichen Lebens) zu, wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil trotz seiner Bereitschaft keinen regelmäßigen Kontakt zu dem Kind hat.
Im zugrunde liegenden Fall hat der Vater seine Tochter seit acht Jahren nicht mehr gesehen. Die Durchsetzung seines rechtskräftig gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts (einmal im Monat im Rahmen eines Besuchskaffees) scheiterte an der beharrlichen Weigerung der Mutter. Auch die Verhängung von Ordnungsstrafen konnte sie nicht zur Räson bringen.
Der OGH entschied auch, dass eine – von der Mutter bekämpfte – angeordnete Vorlage eines maximal sechs Monate alten Fotos der Minderjährigen vom Informationsrecht des Vaters erfasst sei, vermittelt dieses doch dem Vater, der sein Kind trotz seiner Bereitschaft nicht persönlich treffen kann, auf einfache, aber aussagekräftige Weise einen Eindruck von der Entwicklung seines Kindes. Der Wunsch der Minderjährigen, ihm keine Fotos zu übermitteln, zwingt nicht zu einer Einschränkung der Informationsrechte des Vaters. Dies würde nämlich eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls voraussetzen.
Im zugrunde liegenden Fall hat der Vater seine Tochter seit acht Jahren nicht mehr gesehen. Die Durchsetzung seines rechtskräftig gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts (einmal im Monat im Rahmen eines Besuchskaffees) scheiterte an der beharrlichen Weigerung der Mutter. Auch die Verhängung von Ordnungsstrafen konnte sie nicht zur Räson bringen.
Der OGH entschied auch, dass eine – von der Mutter bekämpfte – angeordnete Vorlage eines maximal sechs Monate alten Fotos der Minderjährigen vom Informationsrecht des Vaters erfasst sei, vermittelt dieses doch dem Vater, der sein Kind trotz seiner Bereitschaft nicht persönlich treffen kann, auf einfache, aber aussagekräftige Weise einen Eindruck von der Entwicklung seines Kindes. Der Wunsch der Minderjährigen, ihm keine Fotos zu übermitteln, zwingt nicht zu einer Einschränkung der Informationsrechte des Vaters. Dies würde nämlich eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls voraussetzen.
Artikel vom: 07.02.11
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