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Rabiat-Heimwerker im Zinshaus
@ Scott Leigh – istockphoto.com
In der Entscheidung zu 8 Ob 137/10w vom 25. 1. 2011 erklärte der OGH die Aufkündigung einer Wohnung wegen „erheblich nachteiligen Gebrauchs“ für wirksam. Stein des berechtigten Anstoßes waren die eigenmächtigen und unsachgemäßen Bauarbeiten, die der beklagte Mieter zur Errichtung eines neuen Badezimmers vornehmen hatte lassen, ohne Baubewilligung und nicht von einem befugten Fachunternehmen. Mangels Vorlage eines geeigneten Plans hatte die klagende Vermieterin zu Recht nicht zugestimmt. Mehrfach wies sie ihn darauf hin, dass der Einbau des Bades ohne geeigneten Plan und ohne Baubewilligung nicht erlaubt sei.
Die Folgen ließen nicht auf sich warten: Zusätzlich zur Nässebildung aufgrund der ungeeigneten Isolierung waren in der darunter gelegenen Wohnung bereits Wasserschäden aufgetreten, obwohl das neue Bad noch gar nicht in Betrieb genommen worden war. Damit, so der OGH, war eine drohende Gefahr für die Substanz zumindest des Mietgegenstands jedenfalls gegeben.
Zusätzlich hatte der Beklagte auch noch den neu betonierten Boden im Stiegenhausbereich eigenmächtig aufreißen und ein neues Abwasserrohr derart in seine Wohnung verlegen lassen, dass die Eingangstüre zur Nachbarwohnung nicht mehr geöffnet werden konnte.

Artikel vom:  17.08.11
 
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