Noch mal zahlen, weil Geschäftspartner schon in Konkurs war?

Auch Kleinunternehmer müssen die Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei studieren, besonders vor einer größeren Barzahlung
Die aus zwei Mitarbeitern bestehende K.B. GmbH beauftragte die N. GmbH mit der Errichtung einer Jugendherberge. Am 28. 2. 2008 wurde über das Vermögen der N. GmbH allerdings der Konkurs eröffnet, am 11. 3. wurde die Schließung des Betriebs angeordnet. Noch am 28. 2. hatte die N. GmbH Rechnung über das restliche Entgelt von rund 40.000 Euro gelegt, das ihrem Geschäftsführer am 6. 3. in bar übergeben wurde, aber nicht der Konkursmasse zufloss. Der Masseverwalter begehrte nun die neuerliche Zahlung des Restbetrags an die Masse.
Der OGH (2 Ob 4/11v, 17. 2. 2011) bestätigte den Zuspruch durch das Berufungsgericht, weil ein Schuldner durch Zahlung an den (Gemein-)Schuldner nach Insolvenzeröffnung von seiner Schuld nur dann befreit wird, wenn er beweist, dass ihm die Verfahrenseröffnung unverschuldet unbekannt war. Es ist jedoch auch von Kleinunternehmern zu verlangen, dass sie die Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei via Internet nutzen; dies umso mehr, wenn wie hier die Barzahlung des größeren Betrags täglich urgiert wurde.
Artikel vom: 17.08.11
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