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Nichts als Tatsachenbestätigungen?
@ artivista – werbeatelier – Fotolia
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) beanstandete kürzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines konzessionierten Wertpapierunternehmens als gesetz- und sittenwidrig, weil darin mehrere Klauseln enthalten waren, mit deren Unterfertigung der Kunde genau umschriebene Aufklärungen und die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen bestätigte. Mit den pauschal vorformulierten Klauseln werde versucht, eine gesetzmäßige Beratung zu fingieren. Das beklagte Unternehmen entgegnete, dass nur der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation des zum Vertrag geführten Gesprächs entsprochen werden solle.
Der OGH (1 Ob 46/10m v. 6. 7. 2010) befand, dass trotz des Formularcharakters schon aufgrund der Bezeichnung als „Gesprächsnotiz über Beratung“ und der Tatsachenbestätigung „ich nehme zur Kenntnis, dass . . .“ in Verbindung mit der Möglichkeit, individuelle Daten des Kunden (z. B. Einkommensverhältnisse, Risikobereitschaft) festzuhalten, bei einem Konsumenten der Eindruck erweckt wird, dass lediglich bestimmte Punkte des Beratungsgesprächs festgehalten werden. Und nicht, dass durch diese Urkunde das Vertragsverhältnis geregelt werde.
Aus diesem Grund blitzte der VKI ab. Sein im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemachter Unterlassungsanspruch erfasste nämlich  nur die Kontrolle von Willenserklärungen, die den Vertragsinhalt gestalten.
Die beanstandeten Tatsachenbestätigungen stellen aber (bloß) Beweismittel dar, so der OGH, deren Glaubwürdigkeit jeweils im Individualprozess zu würdigen ist.

Artikel vom:  13.01.11
 
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