„Mündelsicher“: Haftung des Gutachters

Gegenüber gerschädigten Dritten haftet der Gutachter nur, wenn sein Gutachten ex ante unrichtig war
Dkfm W. erstattete in den Jahren 1999 bis 2007 im Auftrag der C.AG mehrere Gutachten, in welchen er die Aktien der I.AG bei Veranlagung im Rahmen eines sinnvollen Portfoliomix als „derzeit zur mündelsicheren Veranlagung geeignet“ beurteilte. Die dem Auftrag zugrunde liegende Absicht, das Gutachten im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken zu verwenden, war klar erkennbar. Im August 2004 erwarb eine Mutter für ihre beiden minderjährigen Kinder aus dem Vermögen einer Erbschaft, nachdem ihr ein solches Gutachten auszugsweise zur Verfügung gestellt worden war, 366 Stück Aktien der I.AG zu einem Kurs von 6,66 Euro, der bis 2007 stieg, im August 2010 aber nur noch 1,50 Euro betrug. Der nach dem KSchG klagende Verein begehrte in der Folge die Feststellung, dass Dkfm. W. für jeden Schaden hafte, der den beiden minderjährigen Konsumenten aus der fehlerhaften Begutachtung entstehe.
Der OGH (3 Ob 79/10d, 4. 8. 2010) bestätigte die abweisenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen. Dabei hielt er fest, dass die Haftung eines Gutachters zwar sehr wohl auch gegenüber Dritten möglich ist, mit welchen er keinen Vertrag hat, wenn er wie hier damit rechnen muss, dass sein Gutachten für diese eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Sie tritt aber nur dann ein, wenn das Gutachten ex ante unrichtig, der später eingetretene Kursverlust also vorhersehbar war. Die klagende Partei hätte also behaupten und beweisen müssen, aufgrund welcher Umstände Dkfm. W. den einsetzenden Wertverfall hätte vorhersehen können. Dies war nicht geschehen.
Der OGH (3 Ob 79/10d, 4. 8. 2010) bestätigte die abweisenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen. Dabei hielt er fest, dass die Haftung eines Gutachters zwar sehr wohl auch gegenüber Dritten möglich ist, mit welchen er keinen Vertrag hat, wenn er wie hier damit rechnen muss, dass sein Gutachten für diese eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Sie tritt aber nur dann ein, wenn das Gutachten ex ante unrichtig, der später eingetretene Kursverlust also vorhersehbar war. Die klagende Partei hätte also behaupten und beweisen müssen, aufgrund welcher Umstände Dkfm. W. den einsetzenden Wertverfall hätte vorhersehen können. Dies war nicht geschehen.
Artikel vom: 13.01.11
> TOP-GEWINN Mai 2012
Aktien, Anleihen, Fonds – was Sie riskieren sollten, um Ihr Vermögen zu bewahren
und vieles mehr in der aktuellen TOP-GEWINN-Ausgabe.
und vieles mehr in der aktuellen TOP-GEWINN-Ausgabe.
> GEWINN Mai 2012
Die große GEWINN-Grundstückspreisübersicht 2012 ... und vieles mehr im neuen GEWINN!
Jetzt auch am iPad und digital im österreichischen Online-Kiosk erhältlich!
Jetzt auch am iPad und digital im österreichischen Online-Kiosk erhältlich!
Immobiliendatenbank:











