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Kollision im Funpark
Der beklagte Snowboarder sprang in einem Funpark einen sogenannten „Backside 180“ und kollidierte mit dem klagenden Skifahrer in der Landezone. Der Beklagte hatte die Schanzenanlage vor dem Befahren längere Zeit beobachtet, die Landezone war aber bei der Anfahrt für ihn nicht einsehbar. Der Kläger hatte dort zumindest 30 Sekunden angehalten. Durch den Aufprall wurde er zu Boden gerissen und schwer verletzt. Beim Zugang zu diesem Funpark, in dem Sprunghügel zur Verfügung gestellt werden, gab es ein Warnschild mit der Aufforderung, sich zu vergewissern, ob Lande- und Auslaufbereich frei sind, und die Landezone sofort zu verlassen.
Der OGH (3 Ob 89/10z vom 1. 9. 2010) stellte ein überwiegendes Verschulden des Skifahrers von zwei Drittel fest. Mit seinem völlig sorglosen und die von der widmungsgemäßen Nutzung der Schanze ausgehende Gefahr außer Acht lassenden Verhalten hat er nicht nur seine grundsätzliche Pflicht, andere Pistenbenützer nicht zu gefährden, sondern auch den ausdrücklichen Hinweis im Einfahrtsbereich zum Funpark missachtet. Das wiegt bedeutend schwerer als der Fehler des Beklagten.
Für diesen wiederum gilt: Die Beobachtung der Anlage vor Fahrtbeginn genügt nicht, wenn nur ein Teil des Geländes beobachtet werden kann. Bei eingeschränkter Sicht ist eine rechtmäßige Benützung nur mit einem Einweiser möglich, sofern es der Betreiber unterlässt, durch eine eigene Aufsicht oder etwa eine Ampelregelung für die notwendige Sicherheit zu sorgen.

Artikel vom:  19.04.11
 
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