Keine Pflichtteilsminderung bei grundloser Ablehnung des Kontakts

Der Kläger ist der außereheliche Sohn des 2003 verstorbenen Dr. F., der ihn testamentarisch auf den halben Pflichtteil setzte. Der OGH (6 Ob 99/10t, 1. 9. 2010) bestätigte die klagsstattgebenden Urteile der auf Zahlung des gesamten Pflichtteils gerichteten Klage, weil das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zusteht, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
Dr. F. hatte nämlich über einen Zeitraum von 14 Jahren trotz mehrmaliger Versuche des Klägers den Kontakt zu ihm verweigert, obwohl seine Vaterschaft bereits 1986 festgestellt worden war. Sein Gefühl, von der Mutter des Klägers „hereingelegt“ worden zu sein, reicht für die Ablehnung des persönlichen Verkehrs mit seinem Kind nicht aus, würde doch dann das Recht des Kindes vom Verhalten der Kindesmutter und der subjektiven Einschätzung seines Vaters abhängen. Das mögliche Verhalten dritter Personen (hier: die Halbbrüder des Klägers, die eines Überfalls auf Dr. F. verdächtig waren) kann jedenfalls die Verweigerung des persönlichen Kontakts mit dem Pflichtteilsberechtigten in aller Regel nicht rechtfertigen.
Dr. F. hatte nämlich über einen Zeitraum von 14 Jahren trotz mehrmaliger Versuche des Klägers den Kontakt zu ihm verweigert, obwohl seine Vaterschaft bereits 1986 festgestellt worden war. Sein Gefühl, von der Mutter des Klägers „hereingelegt“ worden zu sein, reicht für die Ablehnung des persönlichen Verkehrs mit seinem Kind nicht aus, würde doch dann das Recht des Kindes vom Verhalten der Kindesmutter und der subjektiven Einschätzung seines Vaters abhängen. Das mögliche Verhalten dritter Personen (hier: die Halbbrüder des Klägers, die eines Überfalls auf Dr. F. verdächtig waren) kann jedenfalls die Verweigerung des persönlichen Kontakts mit dem Pflichtteilsberechtigten in aller Regel nicht rechtfertigen.
Artikel vom: 13.01.11
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