Keine Hinterbliebenenpension für Lebensgefährten
In der Entscheidung zu 10 ObS 174/10a vom 21. 12. 2010 hielt der OGH an der Rechtsprechung fest, dass die bloße – wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde – nicht eheliche Lebensgemeinschaft nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet, weil nach dem Zweck und ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Ehegatten bzw. seit 1. 1. 2010 auch eingetragene PartnerInnen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben. Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung, weshalb ein Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung nicht in Frage kommt. Das Gesetz bietet auch keine Handhabe dafür, auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die eine Eheschließung verhindert haben.
Artikel vom: 19.04.11
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