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Irrtum eines Anlegers durch eine Verkaufsbroschüre
In der mit Spannung erwarteten Entscheidung (OGH vom 31. 8. 2010, 4 Ob 65/10b) zur Frage, ob die Anfechtung von Kaufverträgen über Zertifikate der Meinl Bank wegen eines Irrtums des Klägers zu Recht erfolgte, bestätigte der OGH die Entscheidungen der Unterins­tanzen und verpflichtete die Bank zur Rückzahlung des Kaufpreises. Der Kläger irrte bei seiner Kaufentscheidung nicht über die konkrete Kursentwicklung, sondern über das Risiko der gezeichneten Anlage. Er gelangte aufgrund der Verkaufsbroschüre zur Ansicht, dass das von ihm erworbene Zertifikat anders als andere ein grundlegend geringeres Risiko des Kursverlustes bzw. langfristigen Ausfalls hatte, weil in Gewerbeimmobilien mit langfristiger Vermietung an gute Kunden investiert wurde.
Dies begründet einen Geschäftsirrtum, der durch die Aussagen in der Werbebroschüre hervorgerufen wurde. Die Broschüre war die für den durchschnittlichen Privatanleger verständliche und (scheinbar) vollständige Information, die den Zweck verfolgte, dem Privatanleger eine vernünftige Anlageentscheidung zu ermöglichen. Der OGH hielt aber für vergleichbare Verfahren fest, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob etwa eine umfassende Aufklärung durch den Vermittler oder ein von vornherein höherer Wissensstand des Käufers einen derartigen Irrtum ausschließt.
Mittlerweile ist eine weitere OGH-Entscheidung ergangen, die zu einem größtenteils identen Ergebnis kam.

Artikel vom:  13.01.11
 
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