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Haftpflichtversicherung haftet auch für Heiratsausstattung
@ Olaf Wandruschka – Fotolia.com
Im Jahr 1986 verschuldete ein Autolenker einen Verkehrsunfall, bei dem die damals 26-jährige Mutter des 1982 geborenen Klägers getötet wurde. Aufgrund eines Urteils steht fest, dass die beklagte Versicherung (= die Haftpflichtversicherung des Unfalllenkers) dem Kläger für alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall haftet. Der Kläger heiratete 2006 und begehrte nun von der Beklagten den Ersatz
des ihm durch den Tod seiner Mutter entgangenen Ausstattungsanspruchs.
Dies wurde von allen angerufenen Gerichten bejaht, der OGH führte in seinem Urteil (2 Ob 57/ 10m, 27. 1. 2011) aus, dass Zweck des Ausstattungsanspruchs eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind ist und die Eltern damit letztmals ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen. Der Anspruch auf Bestellung einer Ausstattung ist daher seiner Rechtsnatur nach im weites­ten Sinn ein Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist, ob der Anspruch bei fiktivem schädigungsfreiem Verlauf noch zu Lebzeiten der Mutter des Klägers entstanden wäre. Davon ist angesichts des Geburtsjahres der Mutter ohne Weiteres auszugehen, hätte sie im Zeitpunkt der Eheschließung des Klägers doch erst ein Lebensalter von rund 47 Jahren erreicht. Und im Erbweg erworbenes Vermögen ist auf den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB nicht als Vorteil anzurechnen.

Artikel vom:  17.08.11
 
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