Erhaltungspflicht und Haustiere

„Artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere“ dürfen dem Mieter nicht verwehrt werden
Zu 2 Ob 73/10i vom 22. 12. 2010 befasste sich der OGH erneut mit bestimmten Mietvertragsklauseln. Als gröblich benachteiligend und daher nicht zulässig wurde die Verpflichtung zur Übergabe „in ordnungsgemäßem Zustand, wie bei Mietbeginn übernommen“ angesehen, weil dies die Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Bestandgegenstands auch bei Abnützung durch bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch bedeutet, der aber bereits mit dem Bestandzins abgegolten ist. Außerdem sei eine Vertragsklausel, die eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter vorsieht, ohne ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, nach § 879 Abs. 3 ABGB nichtig.
Zur Klausel „Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten“ wurde ausgeführt, dass kein sachlicher Grund für ein vertragliches Verbot der Haltung jeglicher Tiere auszumachen ist. Eine formularmäßige Verbotsklausel, die es unterlässt, klar auszudrücken, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere (etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten) bezieht, ist daher grundsätzlich als gröblich benachteiligend zu qualifizieren.
Bei anderen Tieren (z. B. Hunden, Katzen) kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden, bei entsprechender Begründung.
Zur Klausel „Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten“ wurde ausgeführt, dass kein sachlicher Grund für ein vertragliches Verbot der Haltung jeglicher Tiere auszumachen ist. Eine formularmäßige Verbotsklausel, die es unterlässt, klar auszudrücken, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere (etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten) bezieht, ist daher grundsätzlich als gröblich benachteiligend zu qualifizieren.
Bei anderen Tieren (z. B. Hunden, Katzen) kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden, bei entsprechender Begründung.
Artikel vom: 19.04.11
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