Erhaltungspflicht der Wohnungseigentümer
In der Entscheidung zu 5 Ob 199/10s vom 2. 12. 2010 ging es um die Frage, ob das Begehren auf Fensteraustausch (sämtliche Fenster plus Balkontüre) einer Wohnungseigentümerin, das sie gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 WEG richtete, berechtigt sei. Der OGH verneinte es.
Es sei zwar richtig, dass zur Erhaltung auch die Anpassung der im vorliegenden Fall aus dem Jahr 1965 stammenden Fenster an den heutigen technischen Standard zählt.
Den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung“ der Liegenschaft aufzuzwingen, wäre aber eine überschießende Konsequenz des dynamischen Erhaltungsbegriffs.
Daher unterlegt die Rechtsprechung dem Erhaltungsbegriff ein restriktives Verständnis. Wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem einzelnen Wohnungseigentümer begehrten Erhaltungsmaßnahme ist deren Dringlichkeit, wobei auch auf wirtschaftliche Aspekte wie Kostenaufwand und Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen ist.
Da die Fenster und die Balkontüre der Wohnung der Antragstellerin mit einem im Vergleich zur Neuherstellung geringfügigen Aufwand auch bloß repariert werden könnten, sei ein gänzlicher Austausch weder dringlich noch wirtschaftlich geboten, weshalb ihr darauf gerichtetes Begehren abzuweisen war.
Es sei zwar richtig, dass zur Erhaltung auch die Anpassung der im vorliegenden Fall aus dem Jahr 1965 stammenden Fenster an den heutigen technischen Standard zählt.
Den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung“ der Liegenschaft aufzuzwingen, wäre aber eine überschießende Konsequenz des dynamischen Erhaltungsbegriffs.
Daher unterlegt die Rechtsprechung dem Erhaltungsbegriff ein restriktives Verständnis. Wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem einzelnen Wohnungseigentümer begehrten Erhaltungsmaßnahme ist deren Dringlichkeit, wobei auch auf wirtschaftliche Aspekte wie Kostenaufwand und Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen ist.
Da die Fenster und die Balkontüre der Wohnung der Antragstellerin mit einem im Vergleich zur Neuherstellung geringfügigen Aufwand auch bloß repariert werden könnten, sei ein gänzlicher Austausch weder dringlich noch wirtschaftlich geboten, weshalb ihr darauf gerichtetes Begehren abzuweisen war.
Artikel vom: 19.04.11
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