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Einfach zu ungeschickt zum Rodeln
@ Ingo Bartussek – Fotolia.com
Die Klägerin wurde auf der durch ein Waldstück führenden Rodelbahn zu schnell, kam beim Versuch abzubremsen von der Fahrbahn ab und stürzte über eine Böschung in den Wald. In der Entscheidung zu 1 Ob 104/10s (6. 7. 2010) hielt der OGH  dazu  fest, dass auch ein Rodler grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich ist und dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen hat. Eine besondere Sicherungspflicht der beklagten Rodelbahnbetreiberin wurde verneint, weil die Unfallstelle keine besonderen Gefahrenmomente aufwies und der benachbarte Wald  eine typische Umgebungsgefahr darstelle, weshalb die Unfallfolgen allein dem ungeschickten Verhalten der Klägerin zugeordnet wurden.

Artikel vom:  13.01.11
 
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