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Betrunkener Beifahrer
@ Deklofenak – Fotolia.com
Bernhard W. wurde bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer verletzt. Er war für den Lenker Jürgen F. vor Fahrtantritt zwar erkennbar alkoholisiert, aber noch ohne Weiteres in der Lage, selbständig zum Pkw zu gehen und einzusteigen. In einer Rechtskurve kippte er plötzlich auf den rechten Arm des Lenkers, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Bernhard W. begehrte vom Lenker  und dessen Haftpflichtversicherung  Schadenersatz unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 Prozent, weil bei geringerer Geschwindigkeit eine unfallvermeidende Reaktion eher möglich gewesen wäre. Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 210/09k vom 24. 8. 2010) bestätigte aber die vom Berufungsgericht angenommene Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Klägers. Mit der Wahl des Beifahrersitzes trotz erheblicher Alkoholisierung hat er den Unfall zu zwei Drittel selbst zu verantworten. Dagegen begründet der Vorwurf an Jürgen F., dass er trotz Kurven nicht langsamer als mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit gefahren war, nur eine Haftung von einem Drittel.

Artikel vom:  13.01.11
 
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