Anspucken als Kündigungsgrund

Für missratene Söhne muss man sich zumindest entschuldigen
In der Entscheidung zu 7 Ob 113/10h vom 31. 8. 2010 hielt der OGH fest, dass das Verhalten des 16-jährigen Sohnes des beklagten Mieters so schwerwiegend ist, dass es den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens verwirklicht. Dieser packte wegen einer angeblichen Bemerkung die Hausbesorgerin, die zum wiederholten Mal die Nichteinhaltung der Waschordnung durch die Frau des Beklagten rügte, wutentbrannt „am Kragen“, spuckte ihr dreimal ins Gesicht und versetzte ihr eine leichte Ohrfeige. Das Anspucken einer Person ist als krass herabwürdigendes und beleidigendes Verhalten mit der Bedeutung einer Tätlichkeit zu beurteilen.
Der Beklagte ist für das Verhalten seines Sohnes verantwortlich, auch wenn er selbst bei dem Vorfall nicht zugegen war. Weder er noch sein Sohn entschuldigten sich bei der Hausbesorgerin für das ungebührliche Verhalten. Da der Beklagte dem Verhalten seines Sohnes nicht entschieden entgegentrat, sondern dieses vielmehr vorweg pauschal akzeptierte, ist von ihm auch in Zukunft keine Abhilfe gegen gleichartige Vorfälle zu erwarten.
Der Beklagte ist für das Verhalten seines Sohnes verantwortlich, auch wenn er selbst bei dem Vorfall nicht zugegen war. Weder er noch sein Sohn entschuldigten sich bei der Hausbesorgerin für das ungebührliche Verhalten. Da der Beklagte dem Verhalten seines Sohnes nicht entschieden entgegentrat, sondern dieses vielmehr vorweg pauschal akzeptierte, ist von ihm auch in Zukunft keine Abhilfe gegen gleichartige Vorfälle zu erwarten.
Artikel vom: 13.01.11
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