Verwaltungsgerichtshof sieht ebenfalls Missbrauch bei Grunderwerbsteuer!

Die Zurückbehaltung eines Zwerganteils lediglich zu Steuersparzwecken ist Missbrauch
Im letzten November (10/11, Seite 186) berichtete GEWINN über eine aufsehenerregende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Innsbruck, der sich über eine bis dato in der Praxis ganz übliche Konstruktion zum Grunderwerbsteuersparen hinwegsetzte.
Er entschied, dass eine Treuhandgestaltung, bei der 99 Prozent der GmbH-Anteile des Vaters an einem Gastronomiebetrieb mit Immobilieneigentum an den Sohn übertragen wurden (und bei der lediglich ein einprozentiger Zwerganteil treuhändig zurückbehalten wurde), eine missbräuchliche Umgehung darstelle – und unterwarf auch diese Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer.
Nun hat, wohl noch überraschender, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 5. 4. 2011 – in Abweichung seiner bisherigen Judikatur – diese Rechtsansicht des UFS bestätigt. Auch für ihn liegt ein Gestaltungsmissbrauch im Sinn des § 22 BAO vor. Der Hintergrund: Aufgrund des
§ 1 Abs 3 GrEStG löst nur die Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in den Händen des Erwerbers Grunderwerbsteuer aus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH war diese Bestimmung strikt formal auszulegen, weshalb lediglich die zivilrechtliche Vereinigung aller Anteile grunderwerbsteuerpflichtig war. Aus diesem Grund wurden in der Praxis oft zivilrechtlich nicht alle Anteile übertragen, sondern verblieb ein Zwerganteil zivilrechtlich beim Verkäufer, oder ein Dritter hielt den Zwerganteil treuhändig für den Erwerber.
Die Folge der neuen VwGH-Erkenntnis: Derzeit erscheint es fraglich, ob ihr über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für sämtliche Treuhandgestaltungen bei Anteilsübertragungen zukommt. Die Reaktion des Finanzministeriums stand zu Redaktionsschluss noch aus. Vorsichtshalber sollten bis auf Weiteres Treuhandgestaltungen bei Anteilsübertragungen vermieden werden, sofern keine anderen Gründe als bloß die Vermeidung der Grunderwerbsteuer ins Treffen geführt werden können!
Artikel vom: 17.08.11
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