Verluste in der Vermietung bei Abbruchskosten vortragsfähig!

Erfolgt ein Abbruch, sollen die resultierenden Verluste künftig über zehn Jahre vorgetragen werden können
Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) landete ein Bescheid des UFS Salzburg, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Eine Vermieterin bezog Jahr für Jahr positive Einkünfte. Im Jahr 2006 erzielte sie ausnahmsweise einen Verlust durch den Abbruch eines Mietgebäudes. Die Abbruchkosten führten zu einem sehr hohen Verlust im Jahr 2006. Im Jahr 2007 hatte sie wiederum wie in den Vorjahren aus der Vermietung Einkünfte von etwa 25.000 Euro. Sie begehrte nun für 2007, die Einkünfte mit den Verlusten (Abbruchkosten) aus dem Jahr 2006 gegenzurechnen (sogenannter Verlustvortrag in Folgejahren).
Ihr Begehren stand im Widerspruch zur Grundregel, wonach im außerbetrieblichen Bereich (z. B. Vermietung) Verluste aus Vorjahren nicht in spätere Jahre vorgetragen werden können. Nach derzeitiger Gesetzeslage können nur Verluste aus Betrieben in spätere Jahre vorgetragen und mit Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden. Abbruchkosten eines alten Gebäudes sind aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sofort und auch nur im Jahr des Abbruchs des Hauses abzugsfähig.
Der VfGH beurteilte diese Regelung als verfassungswidrig und setzte dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis Ende 2011. Künftig wird – folgt man dem Budgetbegleitgesetz – eine Verteilung von Abbruchkosten auf zehn Jahre möglich.
Ihr Begehren stand im Widerspruch zur Grundregel, wonach im außerbetrieblichen Bereich (z. B. Vermietung) Verluste aus Vorjahren nicht in spätere Jahre vorgetragen werden können. Nach derzeitiger Gesetzeslage können nur Verluste aus Betrieben in spätere Jahre vorgetragen und mit Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden. Abbruchkosten eines alten Gebäudes sind aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sofort und auch nur im Jahr des Abbruchs des Hauses abzugsfähig.
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Artikel vom: 13.01.11
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