Sechstelbegünstigung: mit zweierlei Maß gemessen

Besonders Manager sind von der neuen, strengeren Auffassung des Fiskus betroffen. Ihre Sonderzahlungen – vulgo Boni – sind meist erfolgsabhängig und werden daher erst im Folgejahr bezahlt
Sonstige Bezüge (13. und 14. Monatsbezug, Boni) unterliegen einer begünstigten Besteuerung von linear sechs Prozent und sind damit von der Einkommensteuerprogression (50 Prozent) ausgenommen. Die Steuerlast für sonstige Bezüge ist daher viel geringer als auf laufende.
Sonstige Bezüge können jedoch nur bis zum sogenannten Jahressechstel der laufenden Bezüge pro Jahr begünstigt mit sechs Prozent besteuert werden. Der Jahresbezug wird daher steueroptimal genutzt, wenn dieser auf 14 gleich hohe Teilzahlungen aufgeteilt wird (zwölf laufende Bezüge und zwei sonstige Bezüge). Dadurch werden zwölf laufende Zahlungen mit dem Einkommensteuertarif versteuert (bis 50 Prozent) und die zwei Sonderzahlungen (= 1/6 der zwölf laufenden Bezüge) mit nur sechs Prozent.
Ein weiterer Sonderbonus würde hingegen dem vollen Progressionssteuersatz unterliegen. Wenn man stattdessen diesen Sonderbonus auf 14 gleich hohe Teilzahlungen aufteilt und gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt ausbezahlt, erhöht dies die laufenden Bezüge und damit das Jahressechstel für die begünstigte Besteuerung mit sechs Prozent.
Von der Finanzverwaltung wird allerdings jüngst die Auffassung vertreten (GEWINN berichtete bereits in GEWINN 12/10 auf der Seite 179), dass nachträglich in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlte Sonderzahlungen keine laufenden Bezüge darstellen und daher auch nicht zu einer Erhöhung des Jahressechstels führen.
Im Gegensatz dazu würde die laufende monatliche Akontierung weiterhin zu einer Erhöhung des Jahressechstels führen. Eine Verteilung auf 14 Teilbeträge im Folgejahr hingegen brächte nicht mehr den gewünschten Steuerspareffekt.
Betroffen sind von dieser Rechtsauffassung insbesondere Manager, deren Boni typischerweise erfolgsabhängig gestaltet sind und daher naturgemäß erst nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt und ausbezahlt werden (und nicht im laufenden Jahr bereits akontiert ausbezahlt werden). Eine Klarstellung für diese unterschiedliche Behandlung bleibt abzuwarten.
Sonstige Bezüge können jedoch nur bis zum sogenannten Jahressechstel der laufenden Bezüge pro Jahr begünstigt mit sechs Prozent besteuert werden. Der Jahresbezug wird daher steueroptimal genutzt, wenn dieser auf 14 gleich hohe Teilzahlungen aufgeteilt wird (zwölf laufende Bezüge und zwei sonstige Bezüge). Dadurch werden zwölf laufende Zahlungen mit dem Einkommensteuertarif versteuert (bis 50 Prozent) und die zwei Sonderzahlungen (= 1/6 der zwölf laufenden Bezüge) mit nur sechs Prozent.
Ein weiterer Sonderbonus würde hingegen dem vollen Progressionssteuersatz unterliegen. Wenn man stattdessen diesen Sonderbonus auf 14 gleich hohe Teilzahlungen aufteilt und gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt ausbezahlt, erhöht dies die laufenden Bezüge und damit das Jahressechstel für die begünstigte Besteuerung mit sechs Prozent.
Von der Finanzverwaltung wird allerdings jüngst die Auffassung vertreten (GEWINN berichtete bereits in GEWINN 12/10 auf der Seite 179), dass nachträglich in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlte Sonderzahlungen keine laufenden Bezüge darstellen und daher auch nicht zu einer Erhöhung des Jahressechstels führen.
Im Gegensatz dazu würde die laufende monatliche Akontierung weiterhin zu einer Erhöhung des Jahressechstels führen. Eine Verteilung auf 14 Teilbeträge im Folgejahr hingegen brächte nicht mehr den gewünschten Steuerspareffekt.
Betroffen sind von dieser Rechtsauffassung insbesondere Manager, deren Boni typischerweise erfolgsabhängig gestaltet sind und daher naturgemäß erst nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt und ausbezahlt werden (und nicht im laufenden Jahr bereits akontiert ausbezahlt werden). Eine Klarstellung für diese unterschiedliche Behandlung bleibt abzuwarten.
Artikel vom: 19.04.11
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