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Provisionen und das Jahressechstel
Seit Oktober 2010 existiert ein Erlass des Finanzministeriums, der besagt, dass nachträglich in Teilbeträgen ausbezahlte Sonderzahlungen keine laufenden Bezüge darstellen (GEWINN berichtete 12/10, S. 179). Solche Sonderzahlungen führen daher zu keiner Erhöhung des Jahressechstels mehr.
Gibt es andere Wege, wie man den potenziellen Steuerbonus des Jahressechstels für Prämien- und Provisionszahlungen nützen kann? Roland Zacherl, Steuerberater und Partner bei HFP, geht mögliche Varianten durch:

1. Laufend ausbezahlte Vergütungen

Werden Vergütungen, auf die grundsätzlich ein vertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, akontiert und Ende des Kalenderjahres endgültig abgerechnet (Provisionsspitze), sind all diese Zahlungen laufende Bezüge und erhöhen das Jahressechstel.
Kann der Arbeitgeber die Provi­sionsspitze hingegen erst im Folgejahr berechnen und nach dem 15. Februar ausbezahlen, liegt die Nachzahlung vor, bei der ein Fünftel steuerfrei behandelt werden kann, vier Fünftel sind nach Tarif zu versteuern.
Zacherl warnt: „Es darf sich aber um keine willkürliche oder freiwillige Verschiebung handeln!“



2. (Mehr-)Jahresvergütungen

Besteht bei Prämien oder sonstigen Jahresvergütungen, die sich auf  mehrmonatige Zeiträume beziehen, vorab (!) die vertragliche Vereinbarung, dass die Auszahlung in Form von laufenden Bezugsteilen plus sonstigen Bezugsteilen  stattfindet, bewirken die als laufende Bezüge ausbezahlten Teile die Erhöhung des Jahressechstels.
Beispiel: Ein Angestellter hat bei Erreichung eines bestimmten Ziels Anspruch auf eine Erfolgsprämie. Die Prämie wird im März (nach Vorliegen der Vorjahreszahlen) ermittelt. Ein Siebentel der Prämie wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für April bis Dezember in jeweils gleich bleibender Höhe (laufender Bezug).



Artikel vom:  17.08.11
 
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